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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. setzt Bürgermeister und Rat der Stadt Chur von der Appellation Rudolfs von Castelmur gegen Urteile in Kenntnis, die der verstorbene Bischof Ortlieb von Chur zugunsten der Ursina, Frau des Adam Prevost (Provost), gefällt hat und gebietet ihnen mangels eigener Gelegenheit die Appellation, die Hauptsache und die anhängenden Punkte an seiner Statt rechtlich auszutragen. Er bevollmächtigt sie, die Parteien vorzuladen, zu verhören und zu entscheiden sowie die dazu notwendigen Verhöre von Zeugen vorzunehmen und diese gegebenenfalls mit angemessenen Strafen zur eidlichen Aussage zu zwingen, gebietet ihnen, auch bei Abwesenheit einer Partei zu verhandeln und an seiner Statt alles zu tun, was sich nach ordenung des rechtens gebührt. Der K. bestimmt auf Ersuchen Rudolfs von Castelmur ferner, daß seine durch besondere Umstände, die er im rechten nachzuweisen habe, nicht fristgerechte Appellation ihm rechtlich nicht zum Schaden gereichen soll und das zweite Fatal als Frist genügt.

Originaldatierung:
Am zehenden tag des monets Mayen (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in der Urkunde über den rechtlichen Entscheid von Bürgermeistern und Rat der Stadt Chur von 1495 März 30 im Bundesarchiv Koblenz, Außenstelle Frankfurt (Sign. AR 1 - A/240) (= Koser I 432)), Perg., S an Ps. ab und verloren.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 519, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1492-05-10_1_0_13_8_0_12527_519
(Abgerufen am 29.03.2024).