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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. erlaubt Eb. Berthold von Mainz, in dem dem Stift Mainz gehörenden Dorf Königshofen an der Tauber zu selbst zu wählenden Terminen zwei Jahrmärkte zu errichten, stattet diese mit den gleichen Rechten und Privilegien wie die anderen Jahrmärkte im Reich aus, jedoch unbeschadet seiner ksl. Obrigkeit und der Rechte anderer im Umkreis von zwei Meilen stattfindender Jahrmärkte, und gebietet allen Reichsuntertanen die Beachtung dieses Privilegs bei seiner und des Reichs schweren Ungnade sowie einer Pön von 20 Mark Gold, die halb an die ksl. Kammer, halb an den Eb. fallen soll.

Originaldatierung:
Am siebenundzwenzigsten tag des monets februarii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Hess. StA Darmstadt (Sign. C 1 A n. 71, Bl. (378v-379v), Pap. (18. Jh.). - (Angekündigtes) Insert in der Festlegung der beiden Jahrmärkte durch Eb. Berthold von 1493 Januar 7 abschr. ebd. (Sign. ebd., Bl. 379v-380r), Pap. (18. Jh.).

Reg.: Chmel n. 8774.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 516, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1492-02-27_1_0_13_8_0_12524_516
(Abgerufen am 29.03.2024).