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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. teilt Eb. Berthold von Mainz, Pfgf. Philipp bei Rhein, Mgf. Friedrich von Brandenburg und Gf. Eberhard d. Ä. von Württemberg mit, er habe erfahren, daß die Gff. Albrecht und Kraft von Hohenlohe in ihrem Streit mit denen von Kocherstetten sie und ihre Räte zu rechtlicher bzw. gütlicher Entscheidung veranlaßt hätten. Darin einbezogen worden sei der zwischen Kocher und Jagst gelegene, den Gf. von Hohenlohe als Reichslehen überlassene Wildbann1 samt den Jahrmärkten zu Ingelfingen und der Priesterschaft. Da es aber niemandem zustehe, in Angelegenheiten, die des reichs oberkeit, herrlichkeit, lehnschaft und ander fürsten und herrn gerechtigkeit berühren, ohne seine ksl. Zustimmung zu prozessieren, hat er Caspar Meßeling umb sin merklich verhandelung gefangensetzen lassen. Der K. nimmt die Sache mit allen ihren anfängen und umständen, soweit K. und Reich betroffen sind, an sich, befiehlt ihnen, nicht weiter zu prozessieren, noch dies anderen zu gestatten, und erklärt dennoch gefällte Urteile für kraftlos sowie den Gff. von Hohenlohe unschädlich an ihren Rechten.

Originaldatierung:
Am neunten tag des monats may (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Hess. StA Darmstadt (Sign. C 1 A n. 71, Bl. 352v-353r), Pap. (18. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. zum Umfang des Wildbanns Fischer, Hohenlohe 1 S. 76.

Nachträge

Nachträge (2)

Nachtrag von Hendrik Baumbach, eingereicht am 04.10.2013.

Überlieferung:

Konzept HHStA Wien, RHR Antiquissima 1, 1, fol. 189.

Nachtrag von Hendrik Baumbach, eingereicht am 04.10.2013.

Überlieferung:

Abschrift HHStA Wien, RHR Antiquissima 1, 1, fol. 191.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 499, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-05-09_1_0_13_8_0_12507_499
(Abgerufen am 28.03.2024).