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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. gebietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Rottweil aufgrund der Appellation Heinrich Gosers (Geiszler)1 gegen ein von Bürgermeistern und Rat der Stadt St. Gallen zugunsten der dortigen Bürger Othmar Peter, Ulrich Varnbüler (Varnbuhler), Heinrich Zili und ihrer Zugewandten gefälltes Urteil die Appellation, die Hauptsache und die anhängenden Punkte an seiner Statt rechtlich auszutragen. Er bevollmächtigt sie, die Parteien vorzuladen, zu verhören und daraufhin zu entscheiden sowie notwendige Verhöre von Zeugen vorzunehmen und diese gegebenenfalls mit angemessenen Strafen zur eidlichen Aussage zu zwingen, und gebietet ihnen, auch bei Abwesenheit einer Partei zu verhandeln sowie an seiner Statt alles zu tun, was sich nach ordenung des rechtens gebührt.

Originaldatierung:
Am sechsunndzwaintzigisten tag des monats Mertzen (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in die von Ulrich Neumeister (Udalricus Newenmeister) beglaubigte Abschrift der Urkunde von Bürgermeistern und Rat der Stadt Rottweil von 1491 Januar 17 im Bundesarchiv Koblenz, Außenstelle Frankfurt (Sign. AR 1 - A/332 (= Koser I 616) [n. 23 fol. 1r-12r, hier: 1v-2v]), Pap. (16. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Die Schreibweise des Namens variiert stark, meist zwischen Goser und Geser. Die normalisierte Form Goser findet sich in der angezogenen Urkunde der Stadt Rottweil am häufigsten. In St. Gallen ist zu dieser Zeit eine Familie Gößler bekannt; vgl. W. Ehrenzeller, St. Gallische Geschichte im Spätmittelalter und in der Reformationszeit, 2 Bde., St. Gallen 1931-38 (Register).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 497, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-03-26_1_0_13_8_0_12505_497
(Abgerufen am 29.03.2024).