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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. setzt Eb. Berthold von Mainz glauplich über das von ihm infolge des zuletzt auf dem Tag zu Frankfurt mit Rat und auf Ersuchen seines Sohnes, des römischen Königs, seiner (Eb.) selbst sowie anderer Kff. Fürsten und Botschaft(en) erlassenen gemeinen Landfriedens1 errichteten Bündnisses der Prälaten, Gff. Ritter etc. zu Schwaben in Kenntnis. In Anbetracht der Nachbarschaft des Stifts und Kurfürstentums Mainz zum Land zu Schwaben und des Ebs. Mitwirkung bei der Aufrichtung des Landfriedens und unter Hinweis auf die gegenüber ihm (K. F.) und dem Reich eingegangenen eidlichen Verpflichtungen gebietet er ihm bei Verlust aller Gnaden und Freiheiten, diesem Bündnis für die Dauer des Landfriedens beizutreten. Der K. hebt alle dem entgegenstehenden Bündnisse, Einungen, Verschreibungen, Pflichten und Eide des Eb.auf und weist ihn darauf hin, daß im Falle des Ungehorsams mit den genannten Strafen gegen ihn vorgegangen wird, wie recht ist. Er behält sich seine ksl. Obrigkeit und alle eyde und pflicht vor, womit der Eb. und andere Bündnismitglieder ihm und und dem Reich verbunden sind, und legt abschließend fest, daß dieses Bündnis Bestand haben und von ihm und seinen Nachkommen am Reich innerhalb der Geltungsdauer des Landfriedens nicht widerrufen werden soll.

Originaldatierung:
Am vierden tag des monats december (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Hess. StA Darmstadt (Sign. C 1 A n. 71, Bl. 133v-134v), Pap. (18. Jh.).

Druck: Lünig, Reichsarchiv 16 S. 92f. n. 100; Datt, De pace imperii publica S. 302f.

Reg.: Chmel n. 8339 (nach Lünig); Württ. Regesten 1 S. 215 n. 5855; RTA MR 3 S. 539 n. 125c. Lit.: Ziehen, Mittelrhein 1 S. 273f.; Hesslinger, Anfänge S. 132ff.

Anmerkungen

  1. 1Von 1486 März 17 (Chmel n. 7826; Regg.F.III. H.4 n. 915).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 493, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-12-04_1_0_13_8_0_12501_493
(Abgerufen am 16.04.2024).