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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. verfügt auf Ersuchen Eb. Bertholds von Mainz eine Ordnung für das in gemeinschaftlichen Besitz des Eb. und des Gf. von Hanau befindlichen Freigerichts Willmundsheim. Nach Einlassung des Eb. gehört das Freigericht zur Hälfte zu dem von seinen Vorgängern vor langer Zeit gekauften und seitdem besessenen Schloß Steinheim, während die andere Hälfte demjenigen Gf. von Hanau, der Hanawe inhat, zusteht. Früher hätten die Untertanen des Gerichts einen adeligen Amtmann gewählt, den sie in ihren anliegenden Geschäften um Rat und Beistand ersuchten und als ihren gekorn herren bezeichneten. Sollten nun aber bei künftigen Wahlen Unstimmigkeiten entstehen oder einer aus der Ritterschaft gewählt werden, der dem Eb. und dem Gf. nit gemeint noch fuglich wäre, brächte ihnen dies Schaden und beeinträchtigte ihre Rechte. Der K. setzt daher fest, daß von nun an zu ewigen tagen die Einwohner des Freigerichts und alle darin Begüterten, sollten sie einen aus der Ritterschaft und keinen Höheren wählen, dies nur mit Rat und Willen des Eb. und des Gf. tun dürfen und in allem nach dem alten Herkommen, wie sie es den Inhabern des Gerichts schuldig sind, verfahren müssen. Er erklärt alle dem entgegenstehenden Briefe, die von ihm oder seinen Nachfolgern erwirkten wurden, für kraftlos und gebietet allen Reichsuntertanen, den Eb. und den Gf. in dieser unser keiserlichen ordnung nicht zu beeinträchtigen bei seiner und des Reichs schweren Ungnade und einer Pön von 40 Mark Gold, die halb der ksl. Kammer, halb den beiden Inhabern des Freigerichts verfallen soll.

Originaldatierung:
Am achtzehenden tag des monats may (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Hess. StA Darmstadt (Sign. C 1 A n. 72, Bl. 485r-486r), Pap. (18. Jh.).

Reg.: Chmel n. 8037. Lit.: H. Steiner, Geschichte und Topographie des Freigerichts Willmundsheim vor dem Berg und oder des Freigerichts Alzenau, Aschaffenburg 1820; H. Brückner, Das Freigericht Wilmundsheim vor der Hart in seinem rechtlichen Charakter und Ursprung, in: Archiv des Historischen Vereins für Unterfranken und Aschaffenburg 68 (1929), S. 143-185; Alzenau, bearb. v. J. Fächer, München 1968 (= HAB, Tl. Franken, H. 18).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 463, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1487-05-18_1_0_13_8_0_12471_463
(Abgerufen am 19.04.2024).