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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. bestätigt Bggf. und Burgmannen der Burg Friedberg auf ihre Bitte hin und unter ausführlichem Bezug auf seine vormalige Privilegienbestätigung1 nochmals alle ihre Privilegien und Rechte sowie insbesondere den zwischen ihnen und Bürgermeistern, Schöffen, Rat und ganzer Gemeinde der Stadt Friedberg zu frid, rue, eynichckeit und gemeinem nutz geschlossenen Vertrag von freitag nechst nach sannd Elisabethen tag der heiligen wittwe 1482 (November 22)2 und bestimmt, daß diese Bestätigung der Privilegien und des Vertrags samt allen seinen Ordnungen, Satzungen, Statuten etc. nun für ewige Zeiten Gültigkeit haben soll und Bggf. und Burgmannen, ihre Erben und Nachkommen, sich ihrer immer bedienen können. Der K. gewährt ihnen ferner die Gnade, daß künftig der Bggf. und die zwölf des (Burg-)Regiments, die jeweils gemäß ksl. Privileg das Burggericht bilden, die Macht haben sollen, alle die Burg betreffenden hennlicheit und sachen auszurichten und nach bestem Vermögen zu behandeln. In Anbetracht der Tatsache, daß Appellationen gegen Urteile der Dorfgerichte im Freigericht Kaichen an die dortigen Dorfgreven den Rechtsgang ungebührlich verzögerten, die Einwohner des Freigerichts zu ihrem Schaden vor auswärtige Gerichte gezogen würden und Übeltäter und ihre Taten wegen der Entfernung zwischen der Burg und den Dorfgerichten möglicherweise ungestraft blieben, setzt der K. fest, daß alle Appellationen gegen Urteile der Dorfgerichte künftig an das Burggericht zu richten sind und Bggf. und (Burg-)Regiment, den Dorfgreven an einem Platz ihrer (Burg F.) Wahl in Friedberg eine Gerichtsstätte einrichten sollen. Unter Bezug auf seine Bestätigung3 der von Eb. Dietrich von Mainz und Eberhard von Eppstein-Königstein vorgenommenen Abtretung ihres Anteils an der Pfandschaft der Stadt Friedberg an Bggf. und Burgmannen zu Friedberg und seine vormalige Aufforderung4 an die übrigen Pfandherren, namentlich die Stadt Frankfurt, in gleicher Weise zu verfahren, bekräftigt der K. abermals, daß Gf. Ludwig von Isenburg-Büdingen, Gottfried (IX.) von Eppstein-Münzenberg, Gf. von Diez (Ditsch)5, und die Stadt Frankfurt, ihre Anteile an der Pfandschaft niemand anderem veräußern sollen und erklärt jegliche Zuwiderhandlung für kraftlos und der Burg an ihren Privilegien für unschädlich. Sollten jedoch Bggf. und Burgmannen die Pfandschaft nach zimlicheit nicht einlösen wollen, stellt er den Pfandherren frei, ihre Anteile mit ksl. Einwilligung an annder ennde, wa sich nach laut irer pfanntbrief geburet, zu veräußern, jedoch unbeschadet ihm und dem Reich an seiner oberkeit, lesung und gerechtickeit. Der K. gebietet allen Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen die Beachtung dieser Bestätigungen und neuen Privilegien bei seiner und des Reichs schweren Ungnade und einer Pön von 50 Mark Gold, die halb der ksl. Kammer, halb den Geschädigten verfallen soll.

Originaldatierung:
Am achtzehennden tag des monets july.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Rta Caspar Perenwert (Blattmitte); Confirmacion burggraf zu Fridberg (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im Hess. StA Darmstadt (Sign. A 3 Friedberg 1484 Juli 18), Perg., wachsfarbenes S 15 mit vorn eingedrücktem wachsfarbenem S 16 an purpurfarbener Ss.

Vgl. Schilp, Reichsburg Friedberg S. 165.

Bereits 1485 verkaufte Gottfried (IX.) von Eppstein-Münzenberg der Burg für 900 fl. seine Rechte an der Pfandschaft (StA Darmstadt, Sign. A 3 Friedberg 1485 Mai 8 [I]). Der isenburgische Anteil gelangte 1535 für 1000 fl. an die Burg (ebd. Sign. F 3 Konv. 8 Fasz. 1). Damit hatte die Burg die Hälfte der Pfandschaft an sich gebracht, nur der Frankfurter Anteil in Höhe von 5000 fl. konnte bis zum Ende des Alten Reiches nicht erworben werden. Vgl. Schilp, Reichsburg Friedberg S. 136f.

Anmerkungen

  1. 1Von 1467 Juni 9, s. H. 8 n. 269.
  2. 2Mit dem sogenannten Verherrungsrevers von 1482 wurde die Stadt, die sich 1481 ohne Wissen der Burgmannschaft in den Schutz des Ldgf. Heinrich (III.) von Hessen begeben hatte, gezwungen, die Widerrechtlichkeit dieser Aktion anzuerkennen. Darüber hinaus mußte sie versprechen, sich künftig ohne den Willen der Burg niemandem zu verherren, noch jemand zueignen sullen noch wullen in pfandes, in schirmes, in verbundnuß noch suste in einigerley wyse. Die Urkunde ist überliefert im Hess. StA Darmstadt, Sign. A 3 Friedberg 1482 November 22. Vgl. zum Sachverhalt Schilp, Reichsburg Friedberg S. 209f.
  3. 3Ebenfalls in der Bestätigung von 1467 Juni 9, s. unsere H. 8 n. 269 enthalten.
  4. 4Wie Anm. 2.
  5. 5Die ansonsten für Gottfried (IX.) ungebräuchliche Titulatur eines Gf. von Diez beruht auf dem erblichen Übergang der Hälfte der Grafschaft Diez an die Eppsteiner von 1420. Bereits 1453 hatte die Familie ihren Anteil bis auf ein Achtel weiterveräußert. Dieser Rest gelangte nach kurzem Zwischenspiel 1535 an Kurtrier. Vgl. Art. Diez, in: Handbuch der Historischen Stätten, Rheinland-Pfalz, S. 75. Vgl. auch Regg.F.III. H.5 n. 8 und H. 5 n. 105.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 428, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1484-07-18_1_0_13_8_0_12436_428
(Abgerufen am 23.04.2024).