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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. teilt Bggf. Burgmannen und Ganerben der Burg Friedberg mit, er habe davon Kenntnis erhalten, daß trotz des kräftigen und raschen Wachstums der Stadt Friedberg eine Erweiterung der Befestigungen nicht vorgenommen werde, man darüber hinaus die Bürger in der Nutznießung ihrer althergebrachten Rechte behindere, dardurch wir und das heilig reiche kunfftigclich in schaden gefurt und bracht werden mochten. Als Schutzherr habe er daher die Friedberger angewiesen1, ihre Stadt nach irem besten vermogen zu bessern, in paw und wesen zu behalten und ihre Rechte durchzusetzen. Da auch sie (Burg) ihm und dem heiligen Reich verwonnd und verpflecht sind, befiehlt er ihnen, die Bürger und Einwohner zu Friedberg zu schützen, ihnen bei der Durchführung der angeführten Aufgaben und der Durchsetzung ihrer Rechte Beistand zu leisten, niemandem Zuwiderhandlungen zu gestatten und auch selbst keine solchen vorzunehmen.

Originaldatierung:
Am samstag vor dem sontag Oculi in der vasten.
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt. - KVv: Fridberg (rechter Blattrand, oben); Unnsern und des reichs lieben getrewen burggraven, burgmannen und ganerben unns(eres) und des heiligen reichs sloß Fridberg (Adresse, Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Unbesiegeltes Org. (?) im StadtA Friedberg (Sign. Depositum, Konv. 9/2 n. 95), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Siehe H. 8 n. 422.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 423, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1483-03-01_2_0_13_8_0_12431_423
(Abgerufen am 20.04.2024).