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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. gebietet Hans Horneck von Heppenheim, dessen Frau Sele sowie Margarete und Jutta, Nichten des verstorbenen Arnolds zum Gelthaus gen. Echzeller, nochmals, Orth zum Jungen d. Ä. nicht entgegen den im ksl. Lehenbrief1 niedergelegten Bestimmungen im Besitz der von seinem Vetter Henne zum Jungen ererbten Hälfte der Kämmerer Au bei Ginsheim2, zu behindern. Stattdessen sollen sie Orth in den ungehinderten Besitz der Au kommen lassen und diesem darüber innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieses Briefs sicherung tun und verschreibung geben. Im Falle ihres Ungehorsams oder rechtlicher Einrede lädt er sie auf den 45. Tag bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung vor sich und setzt sie davon in Kenntnis, daß auch im Falle ihrer Abwesenheit auf Erfordern der Gegenpartei prozessiert werden wird.

Originaldatierung:
Am newnden tag des monets augusti.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Mandatum citacionis Orten zum Jungen (Blattmitte oben).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt (Sign. Holzhausen-Archiv, Kasten 148: zum Jungen, Reichslehen Kammerau), Perg., rotes S 18 rücks. aufgedr. (zerstört). - Repertorialeintrag im Hess. StA Darmstadt (Sign. C 1 C n. 22 Bl. 58r), Pap. (17. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Siehe unsere H. 8 n. 407.
  2. 2Siehe oben H. 8 n. 403 Anm. 2.

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Hendrik Baumbach, eingereicht am 02.10.2013.

Überlieferung:

Konzept: HHStA Wien, RHR Antiquissima 1, 1, 51.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 412, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-08-09_1_0_13_8_0_12420_412
(Abgerufen am 29.03.2024).