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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. belehnt Orth zum Jungen d. Ä. ausweislich der Briefe, die dessen Vorfahren von ihm (K. F.) und seinen Vorgängern Kaisern und Königen erworbenen haben, mit dem von seinem Vetter Henne zum Jungen ererbten halben Teil der Kämmerer Au bei Ginsheim1 samt allen Rechten und Zugehörungen, bestimmt, daß er das Lehen künftig ungehindert besitzen soll, jedoch unbeschadet der Rechte von K. und Reich sowie anderer, und verfügt, daß Orth den Lehnseid bis sannd Michels tag an seiner Statt vor dem Schultheißen2 von Frankfurt ablegen soll.

Originaldatierung:
Am sibenzehenden tag des monades may.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Rta Lucas Snitzer (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt (Sign. Holzhausen-Archiv, Kasten 148: zum Jungen, Reichslehen Kammerau), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem [wohl:] S 163 vorn eingedrückt an Ps. - Repertorialeintrag im Hess. StA Darmstadt (Sign. C 1 C n. 22 Bl. 57v), Pap. (17. Jh.).

Vgl. Weinheimer, Rheinauen S. 211 (mit fälschlich März 19).

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben H. 8 n. 403 Anm. 2.
  2. 2Schultheiß zu dieser Zeit war Reuß von Thüngen.
  3. 3Die schwache Ausprägung des Sekrets läßt keine sichere Identifizierung zu. Vergleichbare Stücke weisen jedoch in der Regel S 16 auf.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 407, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1479-05-17_1_0_13_8_0_12415_407
(Abgerufen am 25.04.2024).