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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. teilt allen Reichsuntertanen mit, Bürgermeister und Rat der Stadt Ravensburg hätten ihm vorbringen lassen, daß ein gewisser Ulrich Bitzenhoffer vor längerer Zeit die Gesellschaft der Humpis (Huntpis) zu Ravensburg vor dem städtischen Gericht verklagt und gegen die dort gefällte rechtliche Entscheidung nicht appelliert habe. Etliche Zeit danach habe Bitzenhoffer unter anderem mit der Begründung, Geldforderungen an die Gesellschaft Humpis und die Stadt Ravensburg zu haben, vor Walbert, der sich Freigraf zu Lüdenscheid im Suderland nennt, einen Prozeß angestrengt. Diese Klage habe er vordem nicht vorgebracht, wie dem über den vormaligen Prozeß am städtischen Gericht erstellten Vidimus leicht zu entnehmen sei. Da der Kläger die Ravensburger auch nicht vor ihn (K. F.) als ihren rechten und natürlichen Herrn rechtlich gefordert habe, sondern vor dem unzuständigen Freigericht belagen, hebt K. F.alle dort ergangenen Sentenzen auf und erklärt alle Urteile und Prozesse für kraftlos. Er gebietet allen Reichsuntertanen bei seiner und des Reichs schweren Strafe und Ungnade, etwaige Mandate des Freigrafen Walbert nicht zu beachten, die Ravensburger, ihre Bürger und Güter, nicht zu bekümmern, noch zu gestatten, daß Bitzenhoffer oder andere dies tun.

Originaldatierung:
Am achtundzwentzigisten tag des manats octobris (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift eines auf Ersuchen von Bürgermeister und Rat der Stadt Ravensburg ausgestellten Vidimus Johanns Truchseß von Waldburg, Landvogt zu Schwaben, von 1478 Dezember 10 im StadtA Frankfurt (Sign. Feme-Nachträge, Kasten 4 (1472-1523) sub dat.), Pap. (15. Jh.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 405, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1478-10-28_1_0_13_8_0_12413_405
(Abgerufen am 28.03.2024).