Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

Sie sehen den Datensatz 404 von insgesamt 528.

K. F. bestätigt den Ganerben im Busecker Tal, den Geschlechtern von Buseck und von Trohe, alle Gnaden, Freiheiten, Briefe, Privilegien, Verschreibungen, Rechte, Burgfrieden, Ordnungen, Satzungen etc. die sie von römischen Kaisern und Königen, von ihm1 und dem Reich erworben, und selbst untereinander abgeschlossen haben, und bekräftigt, daß diese Privilegien und Rechte ewig gelten und von den Ganerben überall, in und außer gerichts, gebraucht werden sollen. Er hebt im besonderen hervor, daß die vier aus ihrer Mitte Gekorenen nach altem Herkommen und gemäß ihrer eidlichen Verpflichtung im Busecker Tal ungehindert ihre Rechte wahrnehmen können, kein Ganerbe aufgenommen werden soll, der nicht mindestens vier Ahnen edel zum schylde geboren aufweist, und daß, wer den Geboten der vier Gekorenen zuwiderhandelt, seine Rechte und seinen Teil am Busecker Tal verliert. Um die Ganerben bei sich und dem Reich zu behalten, hebt er alle ohne seine Erlaubnis im Busecker Tal vorgenommenen Neuerungen, Beschwernisse und Zölle auf und gestattet den Ganerben, zwei Dörfer ihrer Wahl wehrhaft zu befestigen, all dies jedoch unbeschadet seiner und des Reichs Obrigkeit und Herrlichkeit. Der K. gebietet allen Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen, insbesondere dem Ldgf. Heinrich (III.) von Hessen, die Beachtung dieser Privilegien bei seiner und des Reichs schweren Ungnade und einer halb der ksl. Kammer, halb den Geschädigten zufallenden Pön von 50 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am sechzehenden tag des monets may (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Jo(hann) Waldner prothono(ta)rius (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus des Kuno Riedesel von Bellersheim und des Wolf Schenk von Schweinsberg von 1516 Dezember 28 im Hess. StA Darmstadt (Sign. A 3 Busecker Tal 1478 Mai 16), Perg., SS d. Ausst. ehedem an Ps. ab und verloren. - Abschrift der ebenfalls abschriftlich, beglaubigten, überlieferten Bestätigung dieses Privilegs durch K. Maximilian von 1495 April 2 ebd. (Sign. E 12 n. 21/15, Bl. 8r-12v hier: 8v-11v), Pap. (17. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. E 12 n. 20/7, Bl. 1r-4r), Pap. (17. Jh.) (mit Datum Mai 17).

Druck: Wettermann, Wetteravia Cod. dipl. S. 60-62 (mit Mai 15); Lünig, Reichsarchiv 12/3 S. 173 n. 128 (mit Mai 15).

Reg.: Chmel n. 7206 (mit Mai 15 nach Lünig); Scriba2 n. 2507 (mit Mai 15). Lit.: Lindenstruth, Busecker Tal S. 992.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. unsere n. 16.
  2. 2Dort mit der korrekten Datierung nach dem inzwischen verschollenen Org. im Freiherrlich Buseckischen Familienarchiv.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 404, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1478-05-16_1_0_13_8_0_12412_404
(Abgerufen am 29.03.2024).