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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. bestätigt Bürgermeistern, Rat, Bürgern und Gemeinde der Stadt Gelnhausen in Ansehung der Dienste, die sie in unsern und desselbigen raichs kriegsläufften und raisen mit ihren dargelegten kosten und zehrungen geleistet haben, alle ihre von römischen Kaisern und Königen erworbenen Privilegien und Rechte, insbesondere die Freiheit, die Stadt mit neuen Türmen, Mauern etc. zu befestigen1, jedoch unbeschadet seiner und des Reichs Obrigkeit und Rechte. Er gebietet allen Kff. Fürsten etc. und namentlich Bggf. Baumeistern und Burgmannen der Burg Gelnhausen sowie allen sonstigen Reichsuntertanen die Beachtung dieser Bestätigung bei seiner und des Reichs schweren Ungnade und einer Pön von 60 Mark Gold, die halb der ksl. Kammer, halb den Geschädigten zufallen soll.

Originaldatierung:
Am samstag vor dem sontag Jubilate (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. Jo(hannes) Waldner prothonotarius. - KVv: Rta Lucas Snitzer (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in die Bestätigung aller Privilegien der Stadt Gelnhausen durch Kaiser Franz von 1746 Juli 15 im StadtA Gelnhausen (Sign. Rotes Buch fol. 60r-63r), Perg., rotes S in Holzkapsel an Ss. - Druck einer ebenfalls alle städtischen Privilegien umfassenden Bestätigung Kaiser Josephs I. von 1708 August 12 mit dem Titel Des ... Kaysers ... Josephi I. ... Renovation und Confirmation deren von römischen Kaysern und Königen ... ertheilten Privilegien und Freyheiten deß heiligen Reichs-Stadt Gelnhausen ebd. (ohne Sign., S. 32-33), Pap. (1708)2. - Abschrift ebd. (Sign. Akten, Privilegiensammlung, ohne fol.), Pap. (18. Jh.)3.

Druck: Lünig, Reichsarchiv 13 S. 810 n. 51.

Reg.: Chmel n. 7046 (nach Lünig).

Anmerkungen

  1. 1Unter den bei Euler, Rechtsgeschichte Gelnhausen referierten Stadtprivilegien nicht zu verifizieren. Ziehen, Mittelrhein 1 S. 148 ist der Meinung, daß K. F. selbst mit dem vorliegenden Privileg die Erlaubnis zu neuen Befestigungen erteilt habe.
  2. 2Danach handelte es sich bei der Vorlage um ein perg. mit rotem Samt eingebundenes Buch mit anh. ksl. Siegel. Dieses ältere "Rote Buch", das zum Zeitpunkt des Abdrucks 1708 wohl im Besitz der Stadt Gelnhausen war (Druckort: Frankfurt am Main), ist heute weder im StadtA Gelnhausen noch in anderen hessischen Archiven nachgewiesen. Eine Inhaltsangabe bietet Euler, Rechtsgeschichte Gelnhausen S. 28-30. Dort wird allerdings nur eine Privilegienbestätigung von 1444 erwähnt, die in der von uns eingesehenen Deduktion fehlt. Auf der anderen Seite fehlt das vorliegende Stück in der Zusammenstellung von Euler
  3. 3Dieser Abschrift lag das heute verschollene Org. zugrunde, nach ihr auch der angegebene Registraturvermerk.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 393, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-05-04_1_0_13_8_0_12401_393
(Abgerufen am 18.04.2024).