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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. gewährt Bürgermeistern und Rat der Stadt (Schwäbisch) Gmünd in Anbetracht ihrer im Krieg gegen den Hz. von Burgund im Stift Köln bisher geleisteten und künftig zu leistenden Dienste folgende Freiheiten: 1. Urteile des Stadtgerichts in Schuldenangelegenheiten der Bürger und Einwohner bis zu einer Höhe der Schuldsumme von zehn Pfund Pfennigen der städtischen Währung sollen endgültig und damit nicht appellationsfähig sein. 2. Der Kläger muß für jeden Gulden der eingeklagten Schuld sechs Pfennige, jeden halben Gulden oder ein Pfund Heller drei Pfennige beim Stadtgericht zu gemeiner Stadt nutz hinterlegen. Sollte die Klage Erfolg haben, wird ihm diese Summe vom Unterlegenen erstattet. 3. Zusätzlich zu der von K. F. und seinen Vorgängern erteilten Befreiung von fremden Gerichten1 und der Verfahrenszuweisung an den städtischen Schultheißen erhalten sie im Falle der Appellation gegen dessen Urteile das Recht, rahts pottschafften aus sechs oder vier Reichsstädten, nämlich aus Ulm, Esslingen, (Schwäbisch) Hall, Dinkelsbühl, Nördlingen, Giengen, Aalen und Bopfingen, zu berufen, die die Klagen zusammen mit dem Schultheißen verhandeln sollen; Verfahren vor fremden Gerichten werden nochmals ausdrücklich untersagt. 4. Das Stadtgericht kann Hab und Gut auswärtiger Schuldner bis zu einem Wert, der ungefähr dem Schuldenwert entspricht, beschlagnahmen. Der K. gebietet allen Kff. Fürsten etc. und allen Reichsuntertanen die Beachtung dieser Freiheiten bei seiner und des Reichs schweren Ungnade und einer Pön von 100 Mark Gold, die bei Zuwiderhandlung sowohl gegen eine als auch gegen mehrere der beschriebenen Freiheiten halb der ksl. Kammer, halb den Geschädigten zufallen soll.

Originaldatierung:
Am donnerstag vor s(an)t Catharina tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Von dem (Reichskammergerichts-)Lektor Felix Chr(istoph) Traberg beglaubigte Abschrift im Bundesarchiv Koblenz, Außenstelle Frankfurt (Sign. AR 1 - FG/151 [n. 5]), Pap. (17. Jh.).

Druck: Lünig, Reichsarchiv 13 S. 824f. n. 4.

Reg.: Chmel n. 7023; Urkunden und Akten Schwäbisch Gmünd 1 n. 1708.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 390. Entsprechende Privilegien wurden erteilt von Ludwig d. B. 1343 Dezember 13 (Böhmer, Acta n. 809; RI Ludwign. 3494; Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien n. 449), Karl IV. 1373 März 13 ( RI VIII n. 5172; Battenberg, ebd. n. 772), Wenzel 1398 Januar 8 (Battenberg, ebd. n. 995) und Ruprecht 1401 August 15 (Regesten Pfalzgrafen 2 n. 1475; Battenberg, ebd. n. 1047).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 391, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-11-23_2_0_13_8_0_12399_391
(Abgerufen am 16.04.2024).