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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. teilt Heimbürgen und Gemeinen Männern zu Bornheim und allen im dortigen Heimgericht Ansässigen mit, daß Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt aufgrund seiner vormals erteilten Erlaubnis1 Dorf und Gericht Bornheim von den Schelmen von Bergen gekauft haben und er sie damit belehnt habe2. Er gebietet ihnen bei einer halb an die ksl. Kammer, halb an die Geschädigten zu zahlenden Pön von 40 Mark Gold, den von Frankfurt oder einem von ihnen Beauftragten wegen dieses Kaufs auf Erfordern jederzeit Huldigung und Eide zu leisten, ihnen und ihren Nachkommen treu und gehorsam zu sein und alles nach Recht oder Gewohnheit Übliche zu tun.

Originaldatierung:
Am newntzehenden tag des monads septembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Franckfurt (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt (Sign. Dörfer, Bornheim n. 400), Pap., rotes [wohl:] S 18 rücks. aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 11474 Juni 7 (Regg.F.III. H.4 n. 631).
  2. 21475 September 18 (Regg.F.III. H.4 n. 730).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 381, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-09-19_1_0_13_8_0_12389_381
(Abgerufen am 20.04.2024).