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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. gibt seine lehnsherrliche Zustimmung zu der von Gottfried von Cleen auch im Namen seines Vaters Wenzel und seines Bruders Friedrich vorgenommenen Verpfändung1 von 10 Achtel Korn, einer auf Komtur und Haus des Deutschen Ordens zu Sachsenhausen bezogenen, auf drei Hufen Land (zu Sachsenhausen)2 lastenden jährlichen Gült von 22 Achtel Korn an Johann Coppenstein, dessen Frau Ottilie und ihre Erben, und bestimmt, daß die Käufer die Gült ungehindert nutznießen sollen, jedoch unbeschadet seiner und des Reichs Lehnschaft und Oberkeit und der Rechte anderer.

Originaldatierung:
Am sambstag vor dem sonntag Reminiscere.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVr: Rta Sniczer Lucas (Blattmitte); Verwilligung der von Clee (unterer rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt (Sign. Frankenstein-Urkunden n. 53), Perg., S ehedem an Ps ab und verloren.

Druck: Vertheidigtes Kayserliche Eigenthum S. 114 Lit. Mm.

Reg.: Fischer, Findbuch Frankensteinische Lehenurkunden S. 43f. n. 53.

Anmerkungen

  1. 1Auf der Rückseite der Urkunde befindet sich der undatierte, von einer Hand des 16. Jhs. geschriebene Einlösungsvermerk Dysser briff ist von mir Hanssen zu Franckenstein mitt 1c golt gulden gelost. Hans von Frankenstein, seit 1508 mit Irmel von Cleen verheiratet, trat 1522 nach Erlöschen der Herren von Cleen im Mannesstamm deren Erbe an. Der Zeitpunkt der Pfandlösung ist daher zwischen 1522 und dem Tod Hans' 1556 zu suchen. Vgl. Rady, Ockstadt S. 43ff.
  2. 2Die Ortsangabe ergibt sich aus einem rückseitig angebrachten späteren Archivvermerk.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 337, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1473-03-13_2_0_13_8_0_12345_337
(Abgerufen am 29.03.2024).