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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F.'s Entwurf einer Ordnung für sein Kammergericht. Er enthält im einzelnen folgende Bestimmungen und Textfestsetzungen: 1. Einsetzung eines Kammerrichters sowie von Beisitzern und Urteilern. 2. Eid des Kammerrichters und der Urteiler. 3. Eid des Gerichtsschreibers. 4. Zulassung von Fürsprechern und Prokuratoren sowie Prokuratoreneid. 5. Zulassung von Advokaten und Advokateneid. 6. Beschränkung der Anzahl der Advokaten und Prokuratoren auf jeweils einen pro Partei. 7. Gewährung des Armenrechts zur Prozeßführung. 8. Zulassung weiterer, zunächst unbeeidigter Rechtsberater. 9. Eid der Gerichtsboten. 10. Regelung von Gebührenstreitigkeiten zwischen den Gerichtsboten und den Parteien. 11.-14. Säumnisfestlegungen. 15. Festlegung der Appellationsfristen auf höchstens sechs Monate. 16. Prozeßbeschränkung auf jeweils einen Sachverhalt. 17. Zulassung außerordentlicher - kommissarischer - Richter. 18. Gebührenordnung, in der Höhe nach dem Streitwert gestaffelt.Geben und offentlich verkundt zu Weyne uff den vierundzwentzisten tag des monatz octobris (nach Kop.)Direkt anschließend folgt eine Aufzählung des von K. F. ausgewählten Kammergerichtspersonals zusammen mit einer zwischen die Positionen Advokaten und Notare eingeschobenen, mit Zustimmung des Kaisers erfolgten Prokuratoreneinung:Kammerrichter: Eb. Adolf von MainzBeisitzer, Urteiler und Rechtsprecher: Dr. Georg Pfeffer von Römhild; Dr. und Ritter Anselm von Eyb; Dr. Bernhard Groß von Megersheim; Dr. Otto Spiegel von Gruna; Dr. Heinrich von Mellerstadt (Mettenstadt); Dr. Günther Millwitz von Erfurt; Dr. Berthold von Lorch, Propst zu Neuhausen bei Worms, Advokaten und Prokuratoren: Meister Hans Keller, Fiskal; Meister Arnold von Loe; Meister Johann Glockengiesser; Berthold Happ; Heinrich Sibott von Rambach; Meister Johann Pistoris; Meister Jakob Helmerich; Meister Martin Keller; Meister Georg Schreitel; Meister Peter Stude; Meister Wolfgang Strobel; Peter Here; Martin HeidenNotare und Schreiber: Johann Waldner; Johann Kronberger; Meister Jost Kaps von Landau

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Hess. StA Darmstadt (Sign. E 9 2/1), Pap. (15. Jh.).

Nach den Untersuchungen Battenbergs handelt es sich bei der Darmstädter Überlieferung der Kammergerichtsordnung um eine in den 1470er Jahren in der kurmainzischen Kanzlei angefertigte Abschrift womöglich eines Konzepts. Die Ordnung ist nicht wie andere rechtsetzende Bestimmungen (z. B. die Reformatio von 1442) in Form einer Urkunde publiziert worden. Gleichwohl ist weder an der Urheberschaft K. F.'s noch daran zu zweifeln, daß die Praxis des Kammergerichts an der Ordnung orientiert war, wahrscheinlich sogar von ihr bestimmt wurde. Angesichts des zum Datierungszeitpunkt des Stückes noch immer nicht völlig verschriftlichten Rechtsganges, mag die Ordnung in den Bereich der mündlichen Direktiven des K.'s einzuordnen sein. Dieser ansonsten schwer faßbare und einer Darbietung in Form von Regesten sich nicht erschließende Bereich wird in Gestalt der Kammergerichtsordnung ausnahmsweise doch repräsentiert. Die außergewöhnliche Wirksamkeit und Vorbildfunktion für spätere Kammergerichtsordnungen rechtfertigt ihre Aufnahme hier. Zur allgemeinen Überlieferungsgeschichte der Ordnung von 1471, ihrer Wirksamkeit und weiterführenden Literaturangaben vgl. die beiden Arbeiten Battenbergs.

Druck: F. Battenberg, Eine Darmstädter Handschrift zur Kammergerichtsordnung Kaiser Friedrichs III. von 1471, in: AHG NF 36 (1978), S. 37-62; F. Battenberg, Beiträge zur höchsten Gerichtsbarkeit im Reich im 15. Jahrhundert, Köln-Wien 1981 (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, Reihe B: Forschungen, Bd. 11), S. 74-81 n. 8. Nach anderer, unbekannter Vorlage: Lünig, Reichsarchiv 4 S. 272-274 n. 198; Neue Sammlung Reichsabschiede I S. 249-252 n. 56, 6; Harpprecht, Staats-Archiv 1 S. 220-225 n. 42; Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, bearb. v. K. Zeumer, Tl. 1: Von Otto II. bis Friedrich III., 2., verm. Aufl., Tübingen 1913 (= Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht, Bd. 2, 1), S. 270 n. 170 (alle nach Lünig).

Reg.: Chmel n. 6488 (nach Lünig). Lit.: Battenberg (s. o.).

Anmerkungen

  1. 1Die inhaltliche Abfolge entspricht der Vorlage, die Bezifferung der einzelnen Absätze stellt dagegen lediglich eine Orientierungshilfe des Bearbeiters dar.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 324, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-10-24_1_0_13_8_0_12332_324
(Abgerufen am 20.04.2024).