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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. verlängert das dem Stift Mainz vormals1 auf Ersuchen Eb. Adolfs von Mainz gewährte Schuldenmoratorium um weitere zwei Jahre und bekräftigt insbesondere, daß alle am Hofgericht Rottweil gegen Bürgen und Selbstschuldner des Stifts bisher geführten und künftig innerhalb der gewährten Verlängerungsfrist stattfindenden Prozesse samt allen Urteilen und Strafmaßnahmen ungültig sein sollen. Der Kaiser verfügt, daß sämtliche entgegenstehenden Rechte und Freiheiten diesem Privileg keinen Abbruch tun sollen und gebietet namentlich dem Hofrichter Gf. Johann von Sulz und den Urteilern des Hofgerichts Rottweil sowie allen anderen Kff. Fürsten, Gff. etc. und Reichsuntertanen die Beachtung dieses Privilegs bei seiner und des Reichs schweren Ungnade und einer halb der ksl. Kammer, halb dem Eb. von Mainz zufallenden Pön von 100 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am montag nach Jacobi (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Siegelankündigung der Kop. zufolge mit anh. S. - Kop.: Abschrift im Hess. StA Darmstadt (Sign. C 1 A n. 70, Bl. 178v-180r), Pap. (18. Jh.).

Reg.: Chmel n. 6356; Scriba3 n. 4233.

Anmerkungen

  1. 1Siehe unsere H. 8 n. 290.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 316, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-07-29_1_0_13_8_0_12324_316
(Abgerufen am 25.04.2024).