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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. benachrichtigt Bürgermeister, Rat und Gemeinde derStadt Wetzlar, daß er, nachdem auf ihre Bitten hin derVollzug des am ksl. Kammergericht zugunsten Gf. Ottos von Solms(-Braunfels) ergangenen Urteils, ihre Appellation gegen ein Urteil des Gerichts Dillheim und die Remission des Eb. Johann von Trier betreffend, samt der zugehörigen Vorladung zur Entscheidung über die Schadenersatzfrage bereits zweimal1ausgesetzt worden ist, nun nochmals mercklicher oresach halbir und damit dem Gf. Otto von Solms(-Braunfels) der fry zugangk des rechtens eröffnet wird, das gen. Urteil aufgehoben habe. Er lädt sie ebenso wie Gf. Otto2 zur Verhandlung über die Schadensersatzleistungen auf den 45. Tag nach Erhalt dieser Ladung bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich und weist sie darauf hin, daß das Verfahren auch in ihrer Abwesenheit stattfinden wird.

Originaldatierung:
Am ersten tag des monadts july (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch Pap. mit rücks. aufgedrücktem S. - Kop.: Notariatsinstrument3 des öff. Notars Nikolaus Wicker von Butzbach, Kler. der Diöz. Mainz, von 1471 Dezember 24 im StadtA Wetzlar (Sign. Urkunden, Kasten 94 sub dat. 1471 Dezember 24), Perg.

Anmerkungen

  1. 1Bisher ist nur eine Verschiebung bekanntgeworden, vgl. H. 8 n. 296.
  2. 2Siehe H. 8 n. 313.
  3. 3Das Notariatsinstrument wurde ausgefertigt auf Wunsch des Wetzlarer Bürgermeisters Jost Keyser anläßlich der Insinuierung der ksl. Ladung zu Wetzlar durch Girlach Fuerbach, Craft von Hain (vom Heyne), Priester, und Henne von Weidelbach (Widelbach), Rentmeister des Gf. Otto von Solms, im Beisein der Zeugen Hartmann tzuschen den porthen, Nikolaus Pfeifer (Clais Pyffer), beide Vikare des Marienstifts Wetzlar, und (den Wetzlarer Bürgern) Eckart Mantz, Eckart Snauhart, Henne von Weilburg, Heinz (Hentze) Nixstein und Thomas Henchin.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 312, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-07-01_2_0_13_8_0_12320_312
(Abgerufen am 29.03.2024).