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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. verlängert unter ausdrücklichem Bezug auf früher erlassene Anordnungen1 das Eb. Adolf von Mainz und seinem Stift gewährte Schuldenmoratorium um weitere zwei Jahre und gebietet allen Kff. Gff. etc. und Reichsuntertanen, besonders dem Hofrichter und den Urteilssprechern zu Rottweil, dessen Beachtung.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Unvollständige Abschrift im Hess. StA Darmstadt (Sign. C 1 A n. 70, Bl. 182r-183r), Pap. (18. Jh.).

Es muß offen bleiben, ob das vorliegende Stück tatsächlich ausgefertigt wurde oder ob es sich um die bruckstückhafte Abschrift eines Entwurfs handelt. Inhaltlich steht es eindeutig in Zusammenhang mit den Urkunden von 1471 Juli 29 bzw. August 19, s. H. 8 n. 316 u. n. 319. Textlich steht es dem Stück von 1471 Juli 29 näher. Die dort präziser gefaßten einzelnen Bestimmungen und auch die namentliche Nennung des in obiger Vorlage nur allgemein angesprochenen Hofrichters, sprächen für den Entwurfscharakter.

Anmerkungen

  1. 1Siehe unsere H. 8 n. 319.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 325, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-00-00_1_0_13_8_0_12333_325
(Abgerufen am 19.04.2024).