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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. teilt allen Reichsuntertanen mit, daß Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt ihm für sich sowie gleichzeitig für Schultheiß, Schöffen, Bürger und Einwohner von Frankfurt haben vorbringen lassen, ein gewisser Heinrich Kreycker rühme sich, gegen sie etliche Urteile am westfälischen Gericht, namentlich vor Johann Hülscheid, der sich Freigraf des Freistuhls in der Freigrafschaft zu Brackel bei Dortmund nennt, erlangt zu haben. Jedoch wissen die Frankfurter überhaupt nicht, Kreycker etwas schuldig zu sein, von dem sie im übrigen nie vor ihren ordentlichen Richtern belangt worden sind und dem sie diese ihren Freiheiten entsprechende Möglichkeit deshalb auch nie versagt haben. Da der Freigraf und Kreycker die ihnen zur Kenntnis gebrachten Frankfurter Freiheiten sowie die darauf gestützte Abforderung mißachtet hätten, was ein Verstoß gegen die Satzungen der königlichen Reformation1 sei, habe er ihnen geboten, alle ergriffenen Maßnahmen, erlassenen Urteile sowie den gesamten Prozeß abzustellen2. Der K. gebietet ihnen bei seiner und des Reichs schweren Ungnade und einer halb der ksl. Kammer, halb den Geschädigten verfallenden Pön im Falle, daß sich der Freigraf und Kreycker als ungehorsam erweisen und die Frankfurter weiterhin mit westfälischen Gerichten bekümmern, alle daraus folgenden Urteile und Prozesse für gegenstandslos zu erachten, nichts gegen die Frankfurter zu unternehmen oder dies zu gestatten, sondern vielmehr auf deren Erfordern den Freigrafen, Kreycker und alle anderen, so sich der sachen anzunemen und zugebrauchen understeen, an Leib und Gut solange zu strafen und zu arrestieren, bis diese die Strafen erlegt und Schadensersatz geleistet haben.

Originaldatierung:
Am ainundzweincizigsten tag des moneds augusti.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Franckfurt (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt (Sign. Feme, Spec. 105 sub dat.), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. - Kop.: Abschrift ebd. (Sign. ebd.), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Siehe H. 8 n. 51.
  2. 2Eine weitere Abschrift des Inhibitionsmandats an den Freigrafen Johann Hülscheid von 1470 August 26 (s. Regg.F.III. H.4 n. 516) ist nachgewiesen im StadtA Frankfurt (Sign. Feme, Spec. 105 sub dat.), Pap. (15. Jh.). Zum Mandat an Kreycker s. H. 8 n. 309.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 308, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-08-21_1_0_13_8_0_12316_308
(Abgerufen am 25.04.2024).