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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. teilt allen Reichsuntertanen mit, Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt hätten ihm vorbringen lassen, ein gewisser Henn auf der Strassen rühme sich, gegen sie etliche Urteile vor Westfälischen Gerichten erlangt zu haben, obwohl sie von diesem nie vor ihren ordentlichen Richtern belangt worden sind und dem sie diese ihren Freiheiten entsprechende Möglichkeit deshalb auch nie versagt haben. Damit sei gegen die königliche Reformation1 und ihre Freiheiten verstoßen, alle erfolgten Handlungen kraftlos und Henn den in der Reformation und in ihren Freiheiten vorgesehenen Strafen verfallen. Für den Fall, daß Henn das ergangene ksl. Verbot2 mißachtet und weiterhin gegen die Frankfurter vorgeht, gebietet er ihnen bei seiner und des Reichs schweren Ungnade und einer halb der ksl. Kammer, halb den Geschädigten zufallenden Pön alle von Henn erlangten Urteile und Prozesse für gegenstandslos zu erachten, und erklärt diese nochmals für kraftlos. Er befiehlt ihnen stattdessen, nichts gegen die Frankfurter zu unternehmen oder dies zu gestatten, sondern Henn vielmehr auf deren Erfordern solange zu arrestieren, bis dieser die Strafen erlegt und Schadensersatz geleistet hat.

Originaldatierung:
Am newndten tag des monats augusti.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i..

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt (Sign. Feme, Spec. 106 sub dat.), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. - Kop.: Abschrift ebd. (Sign. ebd.), Pap. (15. Jh.).

Reg.: Regg.F.III. H.4 n. 507-510 (nach unzulänglicher Überlieferung).

Anmerkungen

  1. 1Siehe H. 8 n. 51.
  2. 2Siehe H. 8 n. 306.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 307, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-08-09_2_0_13_8_0_12315_307
(Abgerufen am 29.03.2024).