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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. bestätigt Eb. Adolf von Mainz und seinem Stift mit Rat der Fürsten, Gff. Edlen und Getreuen alle ihre von ihm, seinen Vorgängern, römischen Kaisern und Königen, sowie anderen Fürsten und Herren erworbenen Privilegien und Rechte. Angesichts der widrigen Verkehrsverhältnisse setzt er fest, daß durch einen Prälaten besiegelte und einen Notar unterfertigte glaublich vidimus und transsumpta dieser Privilegien, an allen enden sowie gerichtlich und außergerichtlich gleich dem original angesehen werden sollen. Er gebietet allen Reichsuntertanen die Beachtung dieser Bestätigung bei seiner und des Reichs schweren Ungnade, den in den genannten Privilegien ausgewiesenen Strafen und einer zusätzlichen Pön von 100 Mark Gold, die halb an die ksl. Kammer, halb an die Geschädigten fallen soll.

Originaldatierung:
Am montag vor sanct Urbans tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Hess. StA Darmstadt (Sign. C 1 A n. 70, Bl. 183r-184r), Pap. (18. Jh.).

Reg.: Chmel n. 6021.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 302, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-05-21_1_0_13_8_0_12310_302
(Abgerufen am 29.03.2024).