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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. befiehlt Gf. Otto von Solms(-Braunfels), bei einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Pön von 60 Mark Gold, solange nichts gegen Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Wetzlar zu unternehmen, wie der mit diesen geführte Prozeß, in den er (K. F.) ausweislich ergangener Ladungen1 nun selbst eingegriffen habe, nicht entschieden sei, und legt fest, daß den Wetzlarern durch Zuwiderhandlungen keine Nachteile erwachsen sollen.

Originaldatierung:
Am sechsundzweyntzigesten tag des monads marcii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Notariatsinstrument2 des öff. Notars Johannes Scheidebecher von Weilburg, Kler. des Bistums Trier, von 1470 August 14 im StadtA Wetzlar (Sign. Urkunden, Kasten 93 sub dat.), Perg. - Abschrift ebd. (Sign. Urkunden, Kasten 93 sub dat.), Pap. (15. Jh.), (danach KVr; an dieser Stelle der Kop. Ausriß mit Textverlust).

Anmerkungen

  1. 1H. 8 n. 297 u. n. 298.
  2. 2Das Notariatsinstrument wurde angefertigt anläßlich der durch den ausfertigenden Notar vorgenommenen Insinuation des ksl. Mandats zu Braunfels. In Abwesenheit Gf. Ottos nahm dessen Schreiber Konrad (Schurge) das Mandat entgegen. Bezeugt wurde der Vorgang von Rudolf von Zeiskam (Zeysßkein), Amtmann zu Frankenstein, Rule, Schultheiß zu Weilburg und Eberhard von Mauden von Merenberg, Laien des Mainzer und Trierer Bistums.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 299, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-03-26_1_0_13_8_0_12307_299
(Abgerufen am 20.04.2024).