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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. erklärt, daß aufgrund der gegen Gf. Otto von Solms(-Braunfels) gerichteten Klage von Bürgermeistern, Rat und Gemeinde der Stadt Wetzlar, dieser und seine Vorfahren hätten sie insbesondere durch die Beeinträchtigung ihrer Freiheiten, die Errichtung neuer Mauten und Zölle sowie durch Gefangennahme und Beraubung ihrer Bürger erheblich geschädigt, und wegender Appellation, von dem gerichte zu Dilnheim ergangen, etliche Ladungen und Kommissionsbriefe ergegangen seien, und das ksl. Kammergericht auch bereits Urteile gefällt habe, in der Hauptsache jedoch bisher rechtlich nichts verhandelt worden sei. Weil die Wetzlarer sich durch diesen Verfahrensgang benachteiligt fühlen und ihn durch supplicationes gebeten haben, ihnen zu ihrem Recht zu verhelfen, hat er nach dem Grundsatz, daß das Recht einer Partei nicht durch umbstennd der sache subtiliret werden darf, die Hauptsache zu Verhandlung und rechtlichem Entscheid wieder an sich genommen und beide Parteien vorgeladen1. Er setzt die Vollziehung der bisher vom ksl. Kammergericht gefällten Urteile für ein Jahr nach Datum dieses Schreibens außer Kraft, damit den Wetzlarern in dieser Zeit kein Nachteil entstehe.

Originaldatierung:
Am zweintzigisten tag des monads marcy.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Wetzflar (rechter Blattrand); CV (auf der Rückseite des Ps.)

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Wetzlar (Sign. Urkunden, Kasten 93 sub dat.), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 8 n. 289 u. n. 292.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 296, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-03-20_1_0_13_8_0_12304_296
(Abgerufen am 25.04.2024).