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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. gebietet dem Hofrichter Gf. Johann von Sulz und den Urteilsprechern des Hofgerichts zu Rottweil auf Klage seines Schwagers Gf. Ulrich von Württemberg, am Hofgericht werde entgegen seinen Privilegien und entsprechender Gebote1 nach wie vor gegen ihn und die Seinen prozessiert, und in Anbetracht der Tatsache, daß dies zu nicht kleiner schmach und verachtung unser keiserlichen oberkeit führt, die Freiheiten Gf. Ulrichs und der Seinen nach Inhalt der ergangenen Gebote bei seiner und des Reichs schweren Ungnade und einer der ksl. Kammer zufallenden Pön von 40 Mark Gold zu beachten und erklärt alle in der Vergangenheit und künftig geführten Prozesse für ungültig.

Originaldatierung:
Am zehenden tag des monats july (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch Pap. mit rücks. aufgedrücktem S. - Kop.: Von dem (Reichskammergerichts-)Lektor G. Hoch beglaubigter Druck eines Vidimus von Bürgermeistern und Rat der Stadt Esslingen von 1468 November 11 im Bundesarchiv Koblenz, Außenstelle Frankfurt (Sign. AR 1 - FG/696 [n. 9]), Pap. (16. Jh.).

Reg.: Regg.F.III. H.5 n. 186 (nach unzulänglicher Überlieferung).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. unsere H. 8 n. 187 u. n. 266.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 278, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-07-10_1_0_13_8_0_12286_278
(Abgerufen am 24.04.2024).