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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. teilt Gf. Johann von Sulz, Hofrichter des Hofgerichts zu Rottweil, und den dortigen Urteilsprechern, mit, daß er aufgrund einer Appellation von Bürgermeistern und Rat der Stadt Wetzlar gegen etliche am Hofgericht Rottweil zugunsten Gf. Ottos von Solms(-Braunfels) ergangene Urteile die rechtliche Entscheidung des Prozesses an sich genommen und den Parteien Rechttage vor sich gesetzt hat1. Er befiehlt ihm deshalb, in dieser Sache nichts mehr zu unternehmen und erklärt alle dennoch von ihm ergriffenen Maßnahmen für ungültig und den Appellanten unschädlich.

Originaldatierung:
Am vierzehenden tag des monads marcy.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vdalricus ep(iscop)us Pat(aviensis) canc. - KVv: Inhi(biti)o Wetzflar(iensis) Solms (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Wetzlar (Sign. Urkunden, Kasten 90 sub dat.), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Siehe H. 8 n. 255.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 254, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-03-14_1_0_13_8_0_12262_254
(Abgerufen am 24.04.2024).