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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. teilt Pfgf. Friedrich bei Rhein unter ausführlichem Bezug auf das Schutzprivileg1 mit, daß er ihn wie auch andere Kff. Fürsten, Gff. Herren und Städte zum Schutzherrn der unter seinem und des Reichs besonderen Schutz stehenden Mainzer Geistlichkeit ernannt habe, und gebietet ihm, diese auf Ersuchen gegen jegliche Beeinträchtigung zu schützen, Schädiger an seiner Statt gerichtlich zu verfolgen, gemäß den in den Privilegien der Geistlichkeit ausgewiesenen Strafen abzuurteilen und diese auf jegliche Art einzutreiben. Der K. ermahnt ihn abschließend, Schädigern und ihren Anhängern keinerlei Hilfe und Vorschub zu leisten, sie nicht in seinen Gebieten aufzunehmen oder Geleit zu geben und den Seinen dies ebenfalls nicht zu gestatten.

Originaldatierung:
An montag nach sand Katherinen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vdalricus ep(iscop)us Pat(aviensis) canc.. - KVv: Pfalczgreff bey Reyn (oberer Blattrand); coll(ationata) (rechter unterer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im Hess. StA Darmstadt (Sign. A 2 Mainz, Generalia 1466 Dezember 1 [II]), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Von 1466 November 24, s. H. 8 n. 240.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 243, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-12-01_1_0_13_8_0_12251_243
(Abgerufen am 25.04.2024).