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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. teilt Paul Burger, Hutmacher zu Marburg, mit, daß das Kammergericht aufgrund einer Appellation von Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt alle Sentenzen, die Burger in seinem Prozeß gegen die Hutmacher zu Frankfurt vor Johann Stubenrauch, der sich Freigraf zu Halenor (Holnaren) in der Freigrafschaft Züschen nennt, den dortigen Urteilsprechern und dem Gericht erwirkt hatte, aufgehoben, den gesamten Prozeß kraftlos erachtet und den Beklagten ihrerseits Klage um Schadensersatz eingeräumt hat1. Er lädt ihn auf den 45. Tag nach Erhalt dieser Ladung bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich und setzt ihn davon in Kenntnis, daß auch im Falle seiner Abwesenheit verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Geben mit urteil ... am sybennden tag des monads february.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Joh(ann)es Rot doctor p(ro)thono(tariu)s. - KVv: Franckfurt (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt (Sign. Feme, Spec. 87 sub dat.), Pap. rotes S 18 rücks. aufgedrückt (zerstört).

Zum Rechtsstreit des Hutmachers gegen Frankfurt s. Regg.F.III. H.4 n. 417 Anm. 1.

Anmerkungen

  1. 1Siehe H. 8 n. 204.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 203, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-02-07_1_0_13_8_0_12211_203
(Abgerufen am 29.03.2024).