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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. widerruft in Ansehung der Dienste, die ihm und dem Reich Bürgermeister und Rat der Stadt Ravensburg bisher und besonders in letzter Zeit während der Kriege und widerwertigkeiten geleistet haben, seine kürzliche Privilegierung1 des nur eine Viertelmeile von der Ravensburger Ringmauer entfernten Fleckens Altdorf mit zwei Jahrmärkten und dem Befestigungsrecht, da die Ravensburger ihm glaubhaft vorgetragen haben, dadurch in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt und geschädigt zu werden. Zusätzlich bekräftigt er von neuem, daß künftig im Umkreis von einer Meile um Ravensburg kein Markt, Flecken, Dorf oder Weiler in irgendeiner Form Stadtrechte oder Befestigungen erhalten und keine neuen Jahr- und Wochenmärkte mehr errichtet werden sollen, und gebietet allen Reichsuntertanen die Beachtung dieser Bestimmungen bei seiner und des Reichs schweren Ungnade und einer halb der ksl. Kammer, halb den Geschädigten zufallenden Pön von 40 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am montag vor St. Gergen tage (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Hess. StA Darmstadt (Sign. E 1 A 43/1), Pap. (16. Jh.).

Druck: Lünig, Reichsarchiv 14 S. 226f. n. 30.

Reg.: Chmel n. 4067 (nach Lünigaber fälschlich mit April 23). Lit.: Dreher, Ravensburg 1 S. 310.

Anmerkungen

  1. 1Siehe unsere H. 8 n. 198.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 199, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1464-04-16_2_0_13_8_0_12207_199
(Abgerufen am 16.04.2024).