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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. lädt Gf. Otto von Solms(-Braunfels) aufgrund der Appellation1 von Bürgermeistern und Rat der Stadt Wetzlar gegen ein Urteil2 des Loher Gerichts auf den 45. Tag nach Erhalt dieser Ladung bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung und setzt ihn davon in Kenntnis, daß auch im Falle seines Ausbleibens auf Ersuchen der Gegenpartei verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am zwiulfften dage des monds augusti (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch mit rücks. aufgedrücktem S. - Kop.: Notariatsinstrument3 des öff. Notars Johannes Leffeler von Wetzlar, Kler. des Bistums Trier, von 1463 Oktober 18 im StadtA Wetzlar (Sign. Urkunden, Kasten 84 sub dat. 1463 Oktober 18), Perg.

Anmerkungen

  1. 1Die Appellation ist in einem von dem öff. Notar Stephan Hamer, Kler. des Bistums Trier, 1462 November 6 am Loher Gericht aufgesetzten und von Johannes Spaler, Vikar zu Weilburg, und Jakob Uffenbach von Herborn, beide Kler. des Bistums Trier, bezeugten Notariatsinstrument niedergelegt, das überliefert ist im StadtA Wetzlar (Sign. Urkunden, Kasten 83 sub dat.), Perg.
  2. 2Ausweislich der Appellation von 1462 November 6, s. Anm. 1, bezog sich das Urteil auf den von Girlach Arzt von Lich, Kanoniker des Marienstifts Wetzlar, an dem Wetzlarer Einwohner Wigel Liest von Lich begangenen Totschlag.
  3. 3Das Notariatsinstrument wurde auf Betreiben der Wetzlarer Bürgermeister Michael von Frankenbach und Hans Scholer aufgesetzt am Tag der Insinuierung des ksl. Mandats durch den Notar und den Wetzlarer Anwalt Gottfried von der Halle und bezeugt von Rule von Vers (Pherse) und Heintze Stobenknecht. Bei der zu Braunfels vor dem Tor by dem schießgarthen unter persönlicher Anwesenheit Gf. Ottos vorgenommenen Insinuierung fungierten die solmsischen Diener Konrad, Kaplan, Konrad Schurge, Schreiber, Michel Mairsteller und Henne Smidt als Zeugen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 188, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1463-08-12_1_0_13_8_0_12196_188
(Abgerufen am 29.03.2024).