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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. erinnert Bürgermeister, Rat, Bürger und Gemeinde der Stadt Wetzlar daran, wie sehr Pfgf. Friedrich bei Rhein, Diether von Isenburg(-Büdingen)1 und Gf. Philipp von Katzenelnbogen durch mutwilliges Unrecht und unbillich furnemen in der fursehung des wirdigen stiffts zu Mentz entgegen päpstlicher und ksl. Anordnungen, namentlich der gebotte und proceßbriefe2 gegen den von Isenburg, täglich die päpstliche und ksl. Majestät beleidigen. Er erinnert sie ferner an die Inbesitznahme des Kurfürstentums der Pfalzgrafschaft bei Rhein durch Pfgf. Friedrich, die unrechtlich und unzimlich gewesen sei und zu empfrendung erplicher wirde und gerechtickeit des Pfgf. Philipp geführt habe, an Pfgf. Friedrichs grob verhanndlung an etlichen Bürgern der Stadt Amberg, die durch ihn anders dann mit gepierlichen rechten und urteiln vom Leben zum Tode gebracht wurden, und an die manigvaltig widerwertikeit, die dieser ihm und dem Reich, den ksl. Hauptleuten und andern unsern mitgewandten täglich zufügt. Da er dieses Unrecht nicht länger hinzunehmen gewillt sei, habe er beschlossen, mit Hilfe der Kff. Fürsten etc. ewer und ander des reichs stette und undertan Widerstand zu leisten, daraufhin ksl. Hauptleute ernannt und diesen den Gebrauch des ksl. Banners befohlen, wie es die entsprechenden Briefe ausweisen3. Er ermahnt sie bei ihren Pflichten gegenüber ihm und dem Reich und fordert sie bei Verlust ihrer von römischen Kaisern und Königen und von ihm in kunigklichen und keyserlichen wirden erworbenen Lehen, Gnaden etc. sowie einer der ksl. Kammer verfallenden Pön von 1000 Pfund Gold und bei seiner und des Reichs Acht und Aberacht auf, den ksl. Hauptleuten auf Erfordern unverzüglich zuzuziehen. Im Falle ihres Ungehorsams droht er ihnen an, nach Rat seiner Hauptleute und anderer seiner und des Reichs gehorsamen gegen sie vorzugehen. Da die Angelegenheit sowohl den päpstlichen Stuhl als auch das heilige Reich berühre, erklärt er alle diesem Befehl etwa entgegenstehende Freiheiten, Einungen, Bündnisse, Gelübde und Eide, gleichgültig ob Lehen, Burgfrieden oder anderes betreffend, für aufgehoben und kraftlos.

Originaldatierung:
Am freytag vor sant Margarethen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Wetzlar (Sign. Urkunden, Kasten 83 sub dat.), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (mit leichten Beschädigungen durch Mäusefraß mit geringfügigem Textverlust).

Reg.: Regg.F.III. H.4 n. 354 (nach unzulänglicher Überlieferung); Demandt, Regesten Katzenelnbogen n. 5177 (nach dieser Überlieferung).

Anmerkungen

  1. 1Ohne den Grafentitel.
  2. 2Vgl. etwa des Rundschreiben von 1461 August 8 in den Regg.F.III. H.3 n. 81.
  3. 3Vgl. die Ernennungen für Mgf. Albrecht von Brandenburg, Mgf. Karl von Baden und Gf. Ulrich von Württemberg von 1461 Dezember 14 ( RMB 4 n. 8731f.) sowie für Gf. Eberhard von Württemberg von 1462 März 17 (Chmel n. 3921). Zum Reichskrieg ausführlich Bachmann, Reichsgeschichte S. 277ff.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 185, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1462-07-09_1_0_13_8_0_12193_185
(Abgerufen am 16.04.2024).