Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

Sie sehen den Datensatz 157 von insgesamt 528.

K. F. teilt Eb. Jakob von Trier mit, daß sein in dem anhängigen Prozeß zwischen Tiel Hartung von Limburg als Kläger und Schultheiß, Bürgermeistern, Schöffen und Rat zu Limburg als Beklagten an ihn (K. F.) gerichtetes Abforderungsschreiben am heutigen Tag in der Sitzung des ksl. Kammergerichts verlesen worden ist. Auf Einwände des Prokurators des Klägers, darunter insbesondere dem Hinweis auf die von den Beklagten vorgenommene Rechtsverweigerung, haben die ksl. Räte und die Beisitzer des Kammergerichts im Einvernehmen mit dem genannten Prokurator den Beschluß gefaßt, ihn (Eb.) anweisen zu lassen, die Beklagten zu gütlicher Übereinkunft und Unklaghaftmachung des Klägers anzuhalten. Der K. verkündet ihm dies von Gerichts wegen und befiehlt ihm im Falle rechtlicher Einrede auf Erfordern des Klägers, diesem innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen zu seinem Recht zu verhelfen, sowie dem Kläger oder seinem Anwalt sicheres Geleit zu gewährleisten. Er weist ihn abschließend darauf hin, daß bei Fristüberschreitung auf Ersuchen des Klägers dessen Klage wiederum am Kammergericht verhandelt und so verfahren wird, wie sich mit recht geburt.

Originaldatierung:
Am nunden tag des monads july (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in dem über die erste rechtliche Einvernahme der Prozeßparteien in Koblenz ausgestellten Urteilsbrief1 Eb. Jakobs von Trier von 1454 September 16 im StadtA Limburg (Sign. C 13), Perg., S ehedem an Ps. ab und verloren.

Anmerkungen

  1. 1Der Kläger hatte bereits Urteile zu seinen Gunsten an den Schöffengerichten zu Brechen, Montabaur und dem Oberhofgericht zu Niederlahnstein erwirkt. Diese blieben ebenso wie die Urteile des westfälischen Gerichts zu Valbert, die aufgrund der erzstiftischen Gerichtsfreiheit für unwirksam erklärt wurden, wirkungslos. Da es auch auf dem aufgrund des ksl. Gebots am 16. September anberaumten Rechttag zu Koblenz zu keinem Ergebnis kam, wurde beiden Parteien aufgetragen, bis 30. September vor dem Schöffengericht zu Brechen, zu dessen Unterstützung die mit der Prozeßmaterie befaßten Richter aus Montabaur und Niederlahnstein angefordert werden sollten, zu erscheinen. Erhielte der Kläger dort Recht, so hätten ihm die Beklagten innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen Genüge zu tun. Im anderen Falle würden die Schöffen zu Brechen entpflichtet, die Prozeßparteien angewiesen, ihre Rechtsstandpunkte innerhalb von acht Tagen schriftlich vorzulegen, woraufhin der Eb. innerhalb von vier Wochen mit Recht endgültig entscheiden würde. Dem Kläger wurde für diese Zeit bis Allerheiligen (1. November) freies Geleit gewährt. Mit dem Eb. saßen dessen geistliche und weltliche Räte zu Gericht: Gf. Gerhard von Sayn, Gf. Wilhelm von Wied, Herr zu Isenburg, Wilhelm von Reichenstein, Dr. iur. can. Johann von Lysura (Lieser), Propst von Unser Lieben Frauen zu Mainz, Lic. iur. Johann Jux, Kanzler, Johann Zevelgin (Zievelgin), Propst von St. Andreas zu Köln, Dr. iur. can. Helwig (von Boppard), Dekan von St. Florin und Dr. iur. can. Johann Spey, Dekan von St. Kastor zu Koblenz, Lic. iur. can. Nikolaus von Malsen, Dekan von St. Martin zu Oberwesel, Konrad von Wetzlar, Scholaster von St. Florin zu Koblenz, Johann von Helfenstein, Erbmarschall, Johann von Pyrmont, Marschall, Wilhelm von Eltz, Hofmeister, Wilhelm von Staffel, Wilhelm von Cleeberg, Claß von Nattenheim, Hermann d. J. von dem Weiher zu Nickenich (Nickendich).

Registereinträge

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 157, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1454-07-09_1_0_13_8_0_12165_157
(Abgerufen am 29.03.2024).