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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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Kg. F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Mainz mit, in dem an seinem Kammergericht anhängigen Verfahren zwischen Heinrich und Philipp zum Jungen und Hermann Windecke, als Lehnsträger seines Vetters Eberhard Windecke, um etliche Wochengülten aus dem Zoll zu Mainz habe der Anwalt der zum Jungen geklagt, die Stadt nehme widerrechtlich diese Wochengülte ein. Er gebietet ihnen, das bisher einnommene Geld zurückzugeben, verbietet ihnen, künftig in das schwebende Verfahren einzugreifen, und droht ihnen bei Zuwiderhandlungen gerichtliche Verfolgung an.

Originaldatierung:
Ahm einundzwantzigsten tag des monats augusti (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Hess. StA Darmstadt (Sign. C 1 C n. 22 Bl. 336v-337r), Pap. (17. Jh.). Die Vorlage durch Ausriß mit größerem Textverlust. Die Lücke wurde durch Kollationierung mit einer zufällig bekanntgewordenen abschriftlichen Überlieferung dieses Stücks aus Innsbruck (Bibliothek des Ferdinandeum U 196) geschlossen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 140, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-08-21_1_0_13_8_0_12148_140
(Abgerufen am 28.03.2024).