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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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Kg. F. beurkundet ein von seinem Kammergericht unter dem Vorsitz Albrechts von Pottendorf1 gefälltes Urteil im Prozeß zwischen Hermann Windecke und den Gebrüdern Heinrich und Philipp zum Jungen. Eine erste Verhandlung dieses Prozesses fand am 16. April (1451) in Wiener Neustadt vor dem Kammergericht unter Vorsitz von Hans von Stubenberg statt. Hermann Windecke ließ durch seinen Prokurator im eigenen Namen und als vormundschaftlicher Lehnsträger im Namen seines Vetters Eberhard Windecke die Klage gegen Heinrich und Philipp zum Jungen vorbringen, sie hätten ihnen die zwei Gulden Wochengülte vom Zoll zu Mainz, die Eberhard und sein Vater von ihm (Kg. F.) und dem Reich zu Lehen besaßen, gewaltsam entfremdet, weshalb er verlange, daß die zum Jungen ihn billig wieder in seine Lehnsgewähr setzen, ihm die Wochengülte fortan zukommen lassen und Schadensersatz leisten. Dagegen verwahrte sich der Anwalt der zum Jungen, da hier entgegen den beiden ergangenen Ladungen2anderslautende Tatbestände vorgetragen würden, und suchte durch Vorlage von Schriftstücken zu beweisen, daß der vermeintlich den Windecke gehörende Teil des Zolls zu Mainz in Wirklichkeit den zum Jungen als Reichspfandschaft zustehe und ihre Pfandrechte ihnen gestatteten, über den Zoll frei zu verfügen; der Anwalt bestritt daher die Gültigkeit der Lehnbriefe der Windecke und lehnte die Ansprüche auf die Gülten ab. Auf nochmalige Einlassung des Prokurators des von Windecke gemäß den o. g. Punkten und dem ergänzenden Hinweis, daß er den Anwalt der zum Jungen nicht kenne, wurde einheillig zu recht ertheilet, daß Hermann Windecke den Beweis für den rechtmäßigen Besitz der Gülte durch Eberhard und dessen Vater zu erbringen hat, was vor einem Kommissar erfolgen soll. Beide Parteien, die sich zur heutigen Sitzung vertagten, haben sich nun auf Bf. Reinhard von Worms als Kommissar verständigt. Hermann Windecke werden als Frist für die Beweislegung vor dem Bf. 18 Wochen und 9 Tage nach Erhalt dieses Urteils gesetzt, sodann soll der Fall wieder an das Kammergericht gebracht und dann unabhängig vom erbrachten oder nicht erbrachten Beweis nach Recht verfahren werden.

Originaldatierung:
Gebenn mitt urtheill ... am 16. tag des monats augusti (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Hess. StA Darmstadt (Sign. C 1 C n. 22 Bl. 334r-335v), Pap. (17. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1An dieser Stelle der Vorlage Textverlust, Zunamensteil "Potten-" ergänzt.
  2. 2Siehe unsere H. 8 n. 91 u. n. 122.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 137, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-08-16_1_0_13_8_0_12145_137
(Abgerufen am 29.03.2024).