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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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Kg. F. beurkundet ein Urteil seines Kammergerichts in dem um Schadenersatz zwischen Martin Forstmeister gegen Gf. Diether von Isenburg-Büdingen, Ruprecht von Karben und Gerlach Koch geführten Prozeß. Danach wurde die Schadenersatzsumme auf 1000 fl. rh. festgesetzt und bestimmt, daß der Kläger (Martin) alle Schäden bis zu dieser Summe zusammen mit zwei Wappengenossen, unversprochen mann, eidlich nachzuweisen habe; geschieht dies, soll der jeweilige Beklagte innerhalb der von des reichs recht vorgesehen Frist zahlen. Auf Bitten des Klägers wurde ihm zum Vollzug dieses Nachweises eine Frist von 18 Wochen und 9 Tagen nach Datum dieses Urteils gesetzt und als Kommissar Gf. Reinhard von Hanau benannt. Der K. führt aus, daß ihm Martin die in den gegen die Beklagten erwirkten Urteilen1 vorbehaltene Klage um Schadensersatz und Gerichtskosten vorgebracht habe, das Verfahren jedoch durch Aufschübe, die wir gemainlich in unsern gerichten und auch besonder in den sachen getan, bis zum 16. April (1451) ausgesetzt gewesen sei. An diesem Tag habe der Anwalt und Bote der Beklagten, der Bote Gf. Diethers, Abforderungsbriefe2 der Ebb. Dietrich von Mainz, Dietrich von Köln und Jakob von Trier überbracht, woraufhin nach entsprechenden Beratungen ein weiterer Aufschub bis nach dem damaligen allgemeinen Aufschub des Kammergerichts festgelegt wurde. Weitere Verschiebungen erfolgten vom sambstag (17. April ?) auf montag, den 9. Mai3, und schließlich auf den 21. Mai, wonach das Kammergericht bis zum 11. Juni tagte. Während der Anwalt Martin Forstmeisters in dieser Zeit um Recht ersuchte, blieb die Gegenpartei unvertreten, so daß ein neuerlicher Aufschub bis zum 2. August beschlossen wurde. Aufgrund der am 7. August von Martin Forstmeister persönlich vorgebrachten Klage vor dem Kammergericht unter dem Vorsitz Albrechts von Pottendorf und der abermaligen Abwesenheit der Gegenpartei, wurde erkannt, diese von Gerichts wegen zu laden und dem Kläger auferlegt, bis donrstag, den 13. August4, zu warten; danach solle auch bei Nichterscheinen im Recht verfahren werden. Bei der Termineröffnung, bei der die Beklagten abermals unvertreten waren, wurde die Klage verlesen, wonach der Kläger von Gf. Diether 600 fl. rh. von Ruprecht und Gerlach 200 fl. rh. forderte. Das Kammergericht ermäßigte die Beträge, setzte für Gf. Diether 350 fl. rh. für die anderen beiden Beklagten 100 fl. rh. fest, und erteilte nach eidlicher Anerkennung der Schadensersatzsumme durch den Kläger zu recht, daß die Beklagten die Summe in sovil zeits, als des reichs recht ist, zu bezahlen haben. Am heutigen Tage habe Martin vor dem wiederum unter Vorsitz Albrechts von Pottendorf tagenden Kammergericht gegen Gf. Diether wegen der Beeinträchtigungen, die ihm von diesem, Ruprecht von Karben, Gerlach Koch und anderen seiner Leute im Besitz des ihm durch eidlichen Rechtspruch der zwölf Förster zustehenden Forstgerichts des Büdinger Waldes, an storacker, affteracker5, an gedings, an wildpen, rodern und anderen zum Forstmeisteramt zählenden Gerechtigkeiten widerfahren, Klage geführt. Obwohl die Beeinträchtigungen seit neun Jahren andauerten und der Kläger den Schaden in dem rechten der hoptsach6 mit 2000 fl. rh. veranschlagte, habe der Kläger die Summe selbst auf 1200 fl. rh. vermindert, deren Zahlung er nun einklage. Daraufhin erfolgte das obige Urteil. Hiebei sein zu gericht gesessen Hans von Neipperg, Rüdiger von Starhemberg, Christian von Tahenstein, Ulrich Riederer, Hans Hinderbach, Hartung von Cappel, Nikolaus von Lützelburg (Luczemburg), Nikolaus von Glatz, doctores und licentiaten geschribner rechten, und Martin Armansperger, urteilere.

Originaldatierung:
Geben mit urtail ... des funfftzehenden tags des monads august.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michahel de Pfullendorf. - KVv: Rta (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im Fürstlich Ysenburg- und Büdingenschen Archiv zu Büdingen (Sign. Urkunden n. 2370), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rotem S 16 rücks. eingedrückt an Ps.

Reg.: Battenberg, Isenburger Urkunden n. 1889.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. die Kammergerichtsurteile H. 8 n. 116 u. n. 118.
  2. 2Bereits mit Briefen von 1449 Dezember 20 wies Kg. F. die Abforderungen der Ebb. Jakob von Trier und Dietrich von Mainz zurück, s. H. 8 n. 126 u. n. 127. Ob diese Abforderungen hier nochmals vorgelegt wurden oder es sich um neue, zwischen 1449 Dezember 20 und 1451 April 16 zu datierende, handelt, muß offenbleiben. Ebenso ist unklar, ob bei Annahme einer nochmaligen Vorlage der Abforderungen, eine an den Eb. von Köln gerichtete Ablehnung zu rekonstruieren ist.
  3. 3Hier muß ein Fehler des Schreibers vorliegen, da der 9. Mai 1451 auf einen Sonntag fiel.
  4. 4Hier muß ebenfalls ein Fehler des Schreibers vorliegen, da er 13. August 1451 auf einen Freitag fiel.
  5. 5Siehe H. 8 n. 118 Anm. 4.
  6. 6Vgl. H. 8 n. 118.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 134, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-08-15_1_0_13_8_0_12142_134
(Abgerufen am 29.03.2024).