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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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Kg. F. teilt Gf. Diether von Isenburg-Büdingen mit, daß erdessen Prozesse gegen die Bürger der Stadt Gelnhauseneinerseits und, zusammen mit seinen Dienern Ruprecht vonKarben und Gerlach Koch, gegen Martin Forstmeister von Gelnhausen andererseits auf den ersten Gerichtstag des königlichen Kammergerichts nach sanct Jacobs tag des merren (1450 Juli 25) verschoben und bis dahin Pfgf. Friedrich und Gf. Reinhard von Hanau mit dem Versuch einer gütlichen Beilegung des Streits beauftragt habe, wobei im Falle deren Scheiterns keine gesonderten Ladungen mehr ergehen. Er gebietet ihm, in dieser Frist weder selbst noch durch die genannten Diener etwas gegen die von Gelnhausen und den Forstmeister zu unternehmen, insbesondere aber sein entgegen dem alten Herkommen ergangenes Verbot an die Leute in den Gerichten Selbold, Gründau und Wolferborn sowie in anderen um Gelnhausen gelegenen Reichsdörfern, den Gelnhäusern keine Lebensmittel zuzuführen, zurückzunehmen, wie er es ihm vormals bereits geboten habe1.

Originaldatierung:
An samstag vor sanct Thomas tag des aposteln (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michahel de Pfullendorff (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus des Konrad Brelle, Pfarrer zu Gelnhausen, von 1450 Februar 23 im Fürstlich Ysenburg- und Büdingenschen Archiv zu Büdingen (Sign. Urkunden n. 2319), Perg., S d. Ausst. an Ps.

Reg.: Battenberg, Isenburger Urkunden n. 18412.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. o. H. 8 n. 117.
  2. 2In der Urkunde ist entgegen dem Regest Battenbergsnicht von dem Gebot die Rede, vor Pfgf. Friedrich zu erscheinen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 130, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1449-12-20_5_0_13_8_0_12138_130
(Abgerufen am 28.03.2024).