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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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Kg. F. weist die von Eb. Dietrich von Mainz schriftlich vorgetragenen Einwände gegen den Prozeß gegen Gf. Diether von Isenburg-Büdingen zurück. Weil der Streit zwar um des Reiches Lehen etc. Klage aber wegen eines gewaltsamen Übergriffs Diethers gegen die Stadt Gelnhausen und Martin, den königlichen Forstmeister, und deren Rechte am Büdinger Wald etc. geführt wird, wurde und wird zu Recht vor ihm als König und nicht vor des Reichs Mannen verhandelt, weshalb er (F.) die ergangenen Urteile und Ladungen nicht abstellen kann. Ihm zuliebe hat er jedoch die Verhandlung bis zum nächsten Termin des Kammergerichts nach sand Jacobs des mereren tag (1450 Juli 25) aufgeschoben und Pfgf. Friedrich und Gf. Reinhard von Hanau mit dem Versuch einer zwischenzeitlichen gütlichen Einigung beauftragt. Sollte dies scheitern, muß das Recht seinen Lauf nehmen.

Originaldatierung:
Ahn sand Thomas abent des zwölfbotten (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Fürstlich Ysenburg- und Büdingenschen Archiv zu Büdingen (Sign. Stadt und Land Fasz. 97 n. 694 fol. 57v-58v), Pap. (15. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. Wald-Acta Fasz. 10 n. 78, 8. Lage Bl. 3v-4v), Pap. (17. Jh.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 127, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1449-12-20_2_0_13_8_0_12135_127
(Abgerufen am 29.03.2024).