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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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Kg. F. verkündet das Urteil im Prozeß von Martin Forstmeister gegen Gf. Diether von Isenburg-Büdingen. Diether sei peremptorisch, nach zweimaliger Verschiebung zuletzt auf den nächsten Gerichtstag nach dem suntag Invocavit (März 2) geladen worden1. Zu diesem Termin sei Martin persönlich, der Beklagte jedoch weder persönlich noch durch anwaltliche Vertretung erschienen. Stattdessen habe ein Bote2 Diethers, den er durch seine Räte habe vernehmen lassen, noch vor einer Antwort auf seine Werbung dem Kanzler ein Gesuch des Eb. von Trier übergeben, in welchem dieser bat, Martin an ihn zu Recht zu weisen. Dies habe er abgelehnt, weil die Sache sein und des Reiches Gerechtigkeit, Herkommen und Lehen betreffe. Obwohl Diether diesen Ablehnungsbescheid zusammen mit einer neuerlichen Ladung auf den 14. Tag nach sand Jorgen tag (Mai 7)3 rechtzeitig erhalten habe, wie Martin nachweisen konnte, sei er auch bei diesem Termin unvertreten geblieben. Nachdem Martin im Anschluß an die Termineröffnung noch weitere zehn Verhandlungstage abgewartet habe, sei seine schriftlich eingelegte Klage unterstützt durch Verlesung etlicher Briefe über die Forstrechte des Büdinger Waldes am 9. Juni (1449) am Kammergericht von dem den Vorsitz führenden Bf. Silvester von Chiemsee und andern unsern edeln des rechten gelerten und lieben getrewn verhandelt und schließlich ihm zur Verkündung des Urteils überwiesen worden. Kg. F. spricht nun nach deren und anderer seiner Räte und Rechtsgelehrten Rat zu Recht und gebietet Diether, Martin bei seinem Forstmeisteramt, seinen Rechten und altem Herkommen an seinem (Kg. F.) und des Reichs Büdinger Wald, wie es dessen Vorfahren mit Gewere ersessen haben, zu belassen, insbesondere die Abhaltung des Förstergerichts im Büdinger Wald nicht zu behindern, keine Pfändungen durch nicht zu den Förstern des Reiches zählende Personen, die dadurch diejenigen, die mit dem Forstmeister nach Waldrecht dingen, schädigen, vorzunehmen, auch jenen kein gedingtz zu geben, die dies vom Forstmeister zu nehmen pflichtig sind, und diesen schließlich nicht an afftergecker und storgecker4 zu beeinträchtigen. Die von Martin erhobene Schadensersatzforderung in Höhe von 2000 fl. wird zurückgestellt, es bleibt ihm aber freigestellt, Diether auf diese, auf Gerichtskosten sowie auf die in der kuniglichen bullen5 vorgesehenen Strafen zu verklagen.

Originaldatierung:
Am achtten tag des monedes july.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michahel de Pfullendorff.

Überlieferung/Literatur

Org. im Fürstlich Ysenburg- und Büdingenschen Archiv zu Büdingen (Sign. Urkunden n. 2297), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rotem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. - Kop.: Vidimus von Bürgermeistern, Schöffen und Rat der Stadt Gelnhausen von 1449 September 8 ebd. (Sign. Urkunden n. 2305), Perg., grünes S der Ausst. (Stadtsiegel) in brauner Schüssel an Ps. - Zwei unvollständige Abschriften6 im Fürstlich Ysenburg- und Büdingenschen Archiv zu Büdingen (Sign. Stadt und Land Fasz. 97 n. 694 fol. 59r und Wald-Acta Fasz. 10 n. 78, 8. Lage Bl. 6r-v), Pap. (15. bzw. 17. Jh.).

Reg.: Battenberg, Isenburger Urkunden n. 1825. Lit.: Heinig, Kaiser Friedrich III. und Hessen S. 77.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 8 n. 104, n. 105, n. 106.
  2. 2Es handelt sich wohl um den isenburgischen Kaplan Thomas. Vgl. o. H. 8 n. 113, wo das Vorbringen des isenburgischen Gesandten in ähnlicher Weise referiert wird. Vgl. auch H. 8 n. 116.
  3. 3Siehe H. 8 n. 113.
  4. 4Es handelt sich dabei um bestimmte Formen der Schweinemast im Wald. Vgl. das mhd. geecker bei Lexer, Handwörterbuch Nachtr. S. 179.
  5. 5Gemeint ist die sog. "Reformatio Friderici" von 1442 August 14, s. unsere H. 8 n. 51.
  6. 6Die Bruchstücke mit der abweichenden Datierungszeile: Des nechsten zinßtage vor sanct Margarethen tag.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 118, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1449-07-08_2_0_13_8_0_12126_118
(Abgerufen am 20.04.2024).