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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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Kg. F. verkündet Gf. Diether von Isenburg-Büdingen das auf Klage von Bürgermeistern, Rat und Bürgern der Stadt Gelnhausen gegen ihn gefällte Urteil1 und gebietet ihm, die Gelnhäuser nicht in ihren Rechten und altem Herkommen am Forstgericht des Büdinger Waldes, am Sammeln von Fuhr-, Brenn- und liegendem Holz etc. zu beeinträchtigen, seine Maßnahmen gegen sie unverzüglich einzustellen und ihre von ihm zerstörten Landwehren und Gräben in Jahresfrist wiederaufzurichten. Binnen eines Monats nach Kenntnis dieses Mandats soll er auch sein Verbot an die Leute in seinen (Kg. F.) und des Reichs Dörfern und Gerichten Selbold, Gründau, Wolferborn etc. den Gelnhäusern Lebensmittel etc. zuzuführen, zurücknehmen und außerdem die von ihm in Büdingen und auf dem Berg zu Gründau zum Schaden der Gelnhäuser Jahr- und Wochenmärkte errichteten Märkte aufgeben und ohne königliche Genehmigung nicht wieder einrichten. Er soll die Gelnhäuser bei ihren königlichen Privilegien und der Verschreibung seiner (Diethers) Eltern belassen, wie dies das Urteil und die darüber ausgegangenen Briefe ausweisen. Sollte er dem Urteil nicht Genüge tun, will der König auf Gelnhäuser Erfordern nach ordnung des reichs rechten gegen ihn vorgehen.

Originaldatierung:
An sant Kilions tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Fürstlich Ysenburg- und Büdingenschen Archiv zu Büdingen (Sign. Stadt und Land Fasz. 97 n. 690 (6)), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Die allgemeine Verkündung des Urteils erging zum gleichen Datum, s. Regg.F.III. H.3 n. 50.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 117, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1449-07-08_1_0_13_8_0_12125_117
(Abgerufen am 23.04.2024).