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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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Kg. F. gebietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Hagenau aufgrund der Klage Jakobs und Ludwigs von Lichtenberg, die Stadt nehme entgegen der den Lichtenbergern von römischen Kaisern und Königen gewährten Freiheit sowohl lichtenbergische Eigenleute als auch vom Reich und von anderen Fürsten zu Lehen gehenden Untertanen zu Bürgern auf und verweigere ihnen darüberhinaus die Erträge von deren in ihren Landen und Gerichten liegenden Güter, dieses Vorgehen einzustellen, den zu Bürgern aufgenommenen Personen das Bürgerrecht unverzüglich zu entziehen und künftig die von Lichtenberg in dieser oder sonstigen Angelegenheiten bei ihrem alten Herkommen, Rechten und Freiheiten zu belassen. Falls sie rechtliche ußrede zu haben meinen, lädt er sie auf den 45. Tag oder den ersten darauf folgenden Gerichtstag nach Erhalt dieser Ladung peremptorisch vor sich, um der Klage der von Lichtenberg zum rehten enntlich zu antwurten, weist darauf hin , daß das Verfahren auch bei Nichterscheinen stattfinde, und erinnert sie nochmals an die Einhaltung der oben angeführten Gebote bei seiner und des Reichs schweren Ungnade.

Originaldatierung:
Am frutag vor sante Jergen tag (nach Druck).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c. (nach Druck).

Überlieferung/Literatur

Org. im Hess. StA Darmstadt (Sign. B 2 n. 1087), Pap., S rücks. aufgedrückt (Im 2. Weltkrieg vernichtet)2.

Druck: Wencker, Dissertatio S. 219-221.

Reg.: Eyer, Regesten n. 955 (mit April 19).

Anmerkungen

  1. 1Das korrekte Datum und das Regest nach Wencker, Dissertatio.
  2. 2Die Überlieferungsangaben nach Eyer, Regesten.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 114, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1449-04-18_1_0_13_8_0_12122_114
(Abgerufen am 19.04.2024).