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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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Kg. F. gebietet Zentgrafen, Schultheißen, Schöffen und Landleuten, Armen und Reichen seiner und des Reichs Gerichte Selbold, Gründau, Wolferborn und anderen Dorfleuten und Gemeinden, die Kenntnis dieses Briefs erhalten, auf Klage von Bürgermeistern und Rat der Stadt Gelnhausen, die Wochen- und Jahrmärkte der Stadt weiterhin aufzusuchen, der Stadt Speise, Holz, Kohlen und andere Notdurft zuzuführen und sie kaufen zu lassen und dem diesbezüglichen Verbot Gf. Diethers von Isenburg-Büdingen nicht zu gehorchen. Die Anordnung Diethers ist sehr ungewöhnlich und hart, noch dazu Bürgermeister, Rat und Gemeinde Gelnhausens weder im Bann noch in der Acht sind und die Gerichte und Dörfer von alter her uns und dem ryche mit Geilnh(usen) zugehören. Er gebietet ihnen bei seiner und des Reichs schweren Ungnade und einer an ihn, das Reich und die Stadt fallenden Pön1 von 20 Mark Gold von uns und dem ryche nit also zu treten und ihm gehorsam zu sein.

Originaldatierung:
An ffritag noch sanct Pauls tag der bekerunge (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge mit rücks. aufgedrücktem S. - Kop.: Vidimus des Konrad (Brelle), Pfarrer zu Gelnhausen, von 1449 Februar 18 im Fürstlich Ysenburg- und Büdingenschen Archiv zu Büdingen (Sign. Allg. Reichssachen Fasz. 1, 1 (1403-1449) (n) sub dat.), Pap., grünes S d. Ausst. rücks. aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Die Pönformel weicht in der Formulierung ab von dem üblichen Schema der hälftigen Zahlung der Pön an die kgl. Kammer und die Geschädigten.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 111, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1449-01-31_1_0_13_8_0_12119_111
(Abgerufen am 29.03.2024).