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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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Kg. F. teilt Gf. Diether von Isenburg-Büdingen aufgrund der Klage seines Fiskalprokurators, daß er und die Seinen entgegen dem königlichen Gebot1, die Rechte Martin Forstmeisters am Büdinger Wald zu achten und das Förstergericht ordentlich zu besetzen, etliche Rechte von König und Reich an Wildbann und Förstergericht an sich gezogen hätten sowie die Rechte des Forstmeisters, der Burgmannen und Bürger von Gelnhausen stark beeinträchtigten, mit, daß er (Diether) damit den in der Bestätigung Kaiser Sigismunds2 vorgesehenen Strafen verfallen sei. Er lädt ihn peremptorisch auf den 45. Tag bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag nach Erhalt dieser Ladung vor sich zur rechtlichen Verantwortung und weist ihn darauf hin, daß auch bei Abwesenheit verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am mantage sanct Ambrosii tag.
Kanzleivermerke:
KVr: - KVv: D(ise)r brieff ist komme(n) uff den mittwache nach dem cristage anno do(mini) xlvii (1447) (1446 Dezember 28) (Empfängervermerk auf der Rückseite unten).

Überlieferung/Literatur

Org. im Fürstlich Ysenburg- und Büdingenschen Archiv zu Büdingen (Sign. Wald-Acta Fasz. 10 n. 76 sub dat.3), Pap., rotes (wohl:) S 11 rücks. aufgedrückt (völlig zerstört).

Anmerkungen

  1. 1Siehe H. 8 n. 73.
  2. 2Siehe unsere H. 8 n. 83 Anm. 2.
  3. 3Mit falsch aufgelöstem Datum: April 11.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 84, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1446-04-04_2_0_13_8_0_12092_84
(Abgerufen am 18.04.2024).