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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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Kg. F. wirft Henne Riedesel, Heinrich Forstmeister, Kraft von Deckenbach, Siegwin Erffe (Erphe), Hermann Brumann, Contze Bröse, Lotze Jeger und Gerlach Hube, Förster des Büdinger Waldes, aufgrund der Klage seines Fiskalprokurators, daß sie trotz vormaligen Gebots1 seinem (kgl.) Forstmeister ungehorsam sind, diesem an seiner Statt keinen Eid für ihre Forsthufen ablegen sowie das Förstergericht nicht nach altem Herkommen und Recht besetzen, vor, damit weiterhin seine und des Reichs Rechte am Wildbann zu beeinträchtigen und den Forstmeister und andere in ihren Rechten am Büdinger Wald zu schädigen, wodurch sie in die in der Bestätigung K. Sigmunds2 vorgesehenen hohen Strafen verfallen seien. Er lädt sie auf den 45. Tag bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag nach Verkündung dieser Ladung peremptorisch vor sich zur rechtlichen Verantwortung, und weist darauf hin, daß auch bei Abwesenheit, als sich das nach siner ordenunge geburt, verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am mantag sant Ambrosii tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Undatiertes, aber wohl gleichzeitiges Vidimus Wilhelm Forstmeisters, Schultheiß zu Gelnhausen, und Heinrichs von Gelnhausen, Kler. der Diöz. Mainz, im Fürstlich Ysenburg- und Büdingenschen Archiv zu Büdingen (Sign. Urkunden n. 2193), Pap. (15. Jh.), zwei ehedem vorn aufgedrückte SS d. Ausst. ab.

Reg.: Battenberg, Isenburger Urkunden n. 1727.

Anmerkungen

  1. 1Siehe H. 8 n. 73.
  2. 2Gemeint ist hier die Bestätigung des von den zwölf Förstern ausgesprochenen Weistums über die Reichsrechte im Büdinger Wald und die dort geltende Forstordnung von 1425 Februar 2 ( RI XI n. 6142).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 83, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1446-04-04_1_0_13_8_0_12091_83
(Abgerufen am 18.04.2024).