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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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Kg. F. nimmt alle Pröpste, Dekane etc. und geistlichen Personen des Mainzer Domstifts und aller anderen innerhalb und außerhalb der Stadt Mainz gelegenen Stifte, Klöster etc. im gesamten Erzbistum Mainz mit allen ihren Besitzungen mit Rat der Kff. Fürsten etc. und Getreuen in seinen und des Reichs besonderen Schutz. Er bestätigt ihnen alle ihre Privilegien und Rechte, Schenkungen, Urteile, Briefe und alle guten Gewohnheiten, die sie von römischen Kaisern und Königen sowie anderen Fürsten, Grafen, Herren und geistlichen wie weltlichen Personen erhalten haben. Ferner bestätigt er alle von ihnen mit Städten, Räten, Bürgern, Gemeinden und anderen Leuten geschlossenen Vereinbarungen, insbesondere die schon von seinen Vorgängern, namentlich K. Sigmund1, bestätigte Rachtung mit der Stadt Mainz. Er bestätigt weiterhin den überkommenen Rechtszustand zwischen ihnen und ihren Städten, Schlössern etc. und Untertanen, und gebietet, daß niemand sie in diesen Rechten beeinträchtigen soll. Entsprechend den Ordnungen und Gesetzen seiner Vorgänger gewährt er ihnen gemeinsam und jedem von ihnen die besondere Gnade, daß sie, die Ihren und ihre Güter vor und von keinem weltlichen Richter und Gericht belangt werden dürfen. Zu Recht zu stehen haben sie allein vor geistlichen Gerichten, und allein bei solchen sollen sie selbst ihre Außenstände, versessenen Zinsen etc. einklagen. Niemand darf seine Ansprüche an sie wegen Schulden, Frevel, Erbsachen, Testamentsfragen u. ä. gewaltsam oder vor anderen als geistlichen Gerichten vorbringen, und keine anderen als geistliche Richter dürfen sich derartiger Klagen annehmen. Jegliches Zuwiderhandeln erklärt der K. für ungültig und gebietet allen Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen bei seiner und des Reichs schweren Ungnade sowie einer Pön von 100 Mark Gold, die je zur Hälfte der kgl. Kammer und den Geschädigten zufallen soll, die Einhaltung dieser pfefflich freiheit. Zu deren Sicherung setzt er der Mainzer Geistlichkeit zu Schirmherren: die Ebb. Dietrich von Mainz, Jakob von Trier und Dietrich von Köln, Pfgf. Ludwig (IV.) bei Rhein und deren Nachfolger, die Gff. von Katzenelnbogen und Hanau sowie die Herren von Eppstein, Königstein und Isenburg. Diesen gebietet er, alle diejenigen und ihre Helfer, die die Freiheiten der Mainzer Geistlichkeit verletzen sollten, mit der genannten Pön zu belegen und die verfallenen Pönen notfalls mit Zwangsmaßnahmen wie Pfändung etc. einzutreiben.

Originaldatierung:
Am suntage nach Petri ad vincula (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Henricus Leubing doctor prothonotarius (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch mit anh. S mit vorn eingedrücktem roten Sekretsiegel an Ss. - Kop.: 4 von dem Notar und Gerichtsschreiber des ebfl. Mainzer Stuhls Konrad Geißmar, Kler. der Diöz. Paderborn, beglaubigte Vidimus2 der Richter des ebfl. Mainzer Stuhls von die vero sabbati prima mensis septembris 1442 (September 1) im StA Darmstadt (Sign. A 2 Mainz, Generalia 1442 September 1 [A-D]), alle Perg., grüne SS der Aussteller an roter Kordel (dieses in A und D ab). Als Textvorlage dient C. - Abschrift dieses Vidimus in einem Kopialbuch von St. Viktor zu Mainz ebd. (Sign. C 1 A n. 129 Bl. 70v-73r), Perg. (15. Jh.). - Weitere Abschriften ebd. (Sign. C 1 A n. 114 Bl. 199v-201r), in einem von dem Notar Heinrich Glan von Höchst ohne Datum gefertigten Stück (Sign. E 12 n. 248/7 Bl. 2r-3v), Pap. (15. Jh.) und (Sign. C 1 A n. 75, Bl. 534r-535v), Pap. (18. Jh.).

Das Stück diente als Vorlage für die 1466 November 24 vorgenommene Bestätigung und Erweiterung dieser Privilegien. Zu diesem s. unsere H. 8 n. 240 und Regg.F.III. H.4 n. 426.

Druck: Würdtwein, Subsidia diplomatica 13 S. 119-127 n. 11.

Reg.: Chmel n. 934; Scriba3 n. 4001 u. 4009.

Anmerkungen

  1. 1Die sog. Pfaffenrachtung von 1435 Januar 7 wurde 1435 August 5 von K. Sigmund bestätigt ( RI XI n. 11150). Siehe auch Demandt, Stadtherrschaft S. 132-144.
  2. 2Das Vidimus wurde ausgestellt auf Betreiben des Magisters Sander (von) Marzhausen (Marteshausen), Bacc. iur., Kanoniker von St. Peter extra muros zu Mainz, und bezeugt von den Magistern Johann Wobeling, Lic. decr., Johannes Hunemann, Vogt, den Gebrüdern Johannes und Eberhard Rumelfels, Balthasar Schoneman, Heinrich Wichmanshausen und Heinrich Cleinß, Notar des ebfl. Stuhls.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 45, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-08-05_2_0_13_8_0_12053_45
(Abgerufen am 28.03.2024).