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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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Kg. F. bestätigt Eb. Dietrich von Mainz und seinem Stift mit Rat der Kff. Fürsten, Gff. freien Herren, Edlen und Getreuen ein inseriertes Privileg Kg. Adolfs von 1292 Juli 281 sowie alle übrigen von römischen Kaisern und Königen erworbenen Privilegien, Rechte und Besitzungen, gleichgültig ob Eigen, Lehen oder Pfandschaften. Er bestätigt ihnen insbesondere die herrlicheit, die hohe und niedere Gerichtsbarkeit in der Stadt Mainz oder anderswo, wo sie die haben, erklärt alle gegen diese Privilegien gerichteten, von ihm oder seinen Vorgängern erwirkten Briefe für kraftlos und gebietet allen Reichsuntertanen die Beachtung dieser Bestätigung bei Verlust seiner Huld und seiner und des Reichs schweren Ungnade und einer halb der kgl. Kammer, halb dem Eb. verfallenden Pön von 60 Mark Gold.

Originaldatierung:
Des sambstags nach sanct Jacobs tag des heiligen aposteln (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. H(einricus) Leubing doctor (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Hess. StA Darmstadt (Sign. C 1 A n. 72, Bl. 177v-179v), Pap. (18. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1In dem umfänglichen Privileg wurde insbesondere die Gerichtsbarkeit des Eb. geregelt ( RI VI 2. Abt. n. 56).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 39, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-07-28_1_0_13_8_0_12047_39
(Abgerufen am 29.03.2024).