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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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Kg. F. teilt Bf. Friedrich von Worms mit, Eb. Dietrich von Mainz habe ihm vorbringen lassen, dieser und sein Stift würden an der Ausübung ihrer Rechte über die vor langer Zeit durch kgl. Gnadenerweis an sie gekommene Stadt Mainz und entgegen den von früheren Ebb. erteilten Freiheiten von Bürgermeistern, Ratmannen und Bürgern zu Mainz gehindert. Nachdem der Eb. sie mehrmals auf gütlichen Tagen vergeblich gebeten habe, solich intrege abezustellen oder des mit ime zu gepurlich erluterung und clerung zu kommen, habe er ihn (Kg. F.) unter Hinweis auf die enge Verbundenheit von Eb. und Stift zum Reich als dessen nächstes Glied zur Abwendung größeren Schadens als obersten weltlichen Richter angerufen. Der Kg. beauftragt ihn, an seiner Statt den beiden Parteien gütliche Tage zu setzen, die Streitpunkte zu klären und gütlich zu richten. Mißlingt dies, soll er den Bürgermeistern, Ratmannen und Bürgern zu Mainz sowie allen übrigen Betroffenen unter Androhung von selbst zu wählenden Pönen jedes weitere Vorgehen gegen den Eb. und sein Stift untersagen, den beiden Parteien Rechtstage vor sich setzen, sie eidlich verhören, zu rechtlicher Entscheidung gelangen und in jedem Falle zu procedieren. Der Kg. erklärt schließlich, daß er alle vom Bf. gefällten Urteile anerkennen und, falls erforderlich, ihre Durchsetzung mit Acht und Aberacht verfolgen sowie ferner alles tun werde, was uns zugehoret.

Originaldatierung:
Am montag nach Johannis Baptiste (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Conradus prepositus Wiennensis canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift (A) im Hess. StA Darmstadt (Sign. C 1 A n. 70, Bl. 482r-483v), Pap. (18. Jh.). - Zwei weitere Abschriften (B, C) ebd. (Sign. C 1 A n. 69, Bl. 280r-284r und C 1 A n. 81, Bl. 8v-10r), Pap. (18. Jh.)1.

Druck: Schaab, Städtebund Bd. 2 S. 434-437 n. 324 (nach einer Abschrift des 15. Jh. fälschlich mit Juni 27).

Reg.: Scriba3 n. 3975 (mit Juni 27).

Anmerkungen

  1. 1Die Zitate folgen Abschrift A.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 6, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1441-06-26_1_0_13_8_0_12014_6
(Abgerufen am 28.03.2024).