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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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Kg. F. teilt Eb. (Dietrich) von Mainz, Bf. Sigmund von Würzburg, den Gff. von Wertheim, Rieneck, Katzenelnbogen und Hanau, den Herren von Eppstein, Königstein, Isenburg, Büdingen und Bickenbach, den Bggff. zu Friedberg und Gelnhausen und den Bürgermeistern, Räten und Gemeinden zu Würzburg, Frankfurt, Worms, Oppenheim, Friedberg, Gelnhausen, Aschaffenburg, Miltenberg und Bischofsheim mit, Pröpste, Dekane, Scholaster, Kantoren, Kanoniker, Vikare und sonstige Personen der in und außerhalb der Stadt Mainz gelegenen Stifte, Klöster und geistlichen Anstalten hätten ihm über den ihnen persönlich und in ihrem Besitz durch ungestrafte Zuwiderhandlung gegen die von K. Karl IV.1 und K. Friedrich II.2 zur Mehrung und zum Schutz der kirchlichen Freiheiten erlassenen Verordnungen sowie die von seinen Vorgängern, römischen Kaisern und Königen, bestätigten, mit zahlreichen Gemeinden und anderen geschlossenen Verträgen3 zugefügten großen Schaden geklagt. Da er sich besonders um den Schutz der Freiheiten, Immunitäten und Rechte der einzelnen Kirchen und der Geistlichkeit sorge und damit die genannten, auch von Papst Martin V.4 in seinen Bestätigungen genau umschriebenen Verordnungen und Verträge künftig wirksamer gewahrt werden, gebietet er ihnen, als Schirmherren gemeinsam, einzeln oder durch einen beliebigen Beauftragten bei Androhung einer in die kgl. Kammer zu zahlenden Strafe von 50 Mark Gold, innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung der genannten Geistlichkeit Hilfe zu gewähren, jeden Zuwiderhandelnden ohne Ansehung der Person, sofern nicht innerhalb einer bestimmten Frist Genugtuung geleistet wird, mit den der Tat angemessenen, in den Verträgen, Gesetzen etc. niedergelegten Strafen zu belangen, insbesondere Rechtsbrecher und deren Anhänger gefangenzusetzen, ihren gesamten Besitz zu beschlagnahmen, sie unverzüglich an seiner Statt zur vollständigen Schadensersatzleistung zu zwingen und die fälligen Strafgelder der kgl. Kammer anzuweisen. Der Kg. bekräftigt nochmals die ihnen als Schirmherren übertragenen Vollmachten, die auch über seinen Tod hinaus Gültigkeit haben sollen, jedoch unbeschadet sonstiger Verordnungen, ksl. Gesetze, Privilegien, Gnaden und Rechte. Vicesima maii (nach Kop.)

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Conradus p(re)p(osi)tus Wyen(nensis) canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, nach Kop. in Latein. Der Kop. zufolge mit anh. rotem S in wachsfarbener Schüssel. - Kop.: 6 von dem Notar und Gerichtsschreiber des ebfl. Mainzer Stuhls Konrad Geißmar, Kler. der Diöz. Paderborn, beglaubigte Vidimus5 der Richter des ebfl. Mainzer Stuhls von quarta die vero sabbati que fuit decimaoctava mensis marcii 1441 (März 18) im StA Darmstadt (Sign. A 2 Mainz, Generalia 1441 März 18 (A-F)), alle Perg., braunes S der Aussteller an blauer Kordel (dieses in E ab). (Regest nach A). - Abschrift dieses Vidimus in einem Kopialbuch von St. Viktor zu Mainz ebd. (Sign. C 1 A n. 129 Bl. 60r-62r), Perg. (15. Jh.).

Vgl. das für die Geistlichkeit des Erzstifts Trier ausgestellte gleichlautende Stück in RTA 15 n. 171. Dort auch Hinweise auf Textvarianten unseres (abweichend jedoch aus Würzburger Überlieferung stammenden) und eines für die Geistlichkeit des Erzstifts Köln bestimmten Stücks.

Druck: Joannis, Tabularium litterarumque veterum spicilegium S. 607-512 n. 33.

Reg.: Scriba3 n. 3968.

Anmerkungen

  1. 1RI VIII n. 3006; weitere Nachweise sind verzeichnet in RTA 15 n. 171 S. 364 Anm. 1.
  2. 2RI V, 1 n. 1203; MGH Const. 2 n. 85.
  3. 3Vgl. etwa die sog. Mainzer Pfaffenrachtung von 1435 Januar 7, abgedruckt bei Würdtwein, Subsidia diplomatica 13 S. 53 u. 65. Zu Hintergründen und Verlauf s. Die Chroniken der mittelrheinischen Städte: Mainz, Bd. 2, Leipzig 1882 (= Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert, Bd. 18), 2, S. 130ff.
  4. 4Bulle Papst Martins V. von 1417 Dezember 16 bei Goldast, Reichssatzung 1 S. 160-162.
  5. 5Das Vidimus wurde ausgestellt auf Betreiben der Mainzer Kanoniker, des Domherrn Volprecht von Dersch, der Magister Sander von Marzhausen (Marteshausen), Kanoniker von St. Peter extra muros, und Konrad von Bensheim, Kanoniker von Mariengreden, und bezeugt von den Magistern Johannes Rumelfels und Balthasar Schoneman, Kler. der Diöz. Würzburg und Bamberg, den Gerichtsschreibern und Prokuratoren Johannes Stralenberg, Johannes Drunckel und Heinrich Dyme sowie Johannes Steinheim, Pedell des ebfl. Stuhls.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 4, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1440-05-20_1_0_13_8_0_12012_4
(Abgerufen am 28.03.2024).