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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. bekundet, daß nach alter Gewohnheit niemand einen Übeltäter in seiner und des Reiches Stadt Köln und ihren gerichtszwenngen ohne Auftrag der Bürgermeister und des Rates angreifen dürfe, und daß solche Übeltäter, denen Leibesstrafen drohen und deshalb vom Rat gefangengesetzt werden, entweder ihrem geistlichen Oberen oder - bei Laien - Greve und Schöffen des Hohen Gerichts zu Köln zu peinlicher frage überstellt werden. Jedoch hätten Bürgermeister und Rat in der vergangenen Zeit vor der Auslieferung selbst verhört, was er ihnen aber auf entsprechende Einwände hin verboten hatte, woraufhin ihm aber die Betroffenen berichteten, bei dem früheren Verfahren sei es häufig dazu gekommen, daß Greve und Schöffen die Täter, so stattlich als die notdurfft ervordert, mit peinlicher marter nit gefragt hätten, auch manch einer aus Gunst und anderen Ursachen freigelassen worden sei. In Anbetracht der daraus der Stadt und dem Reich drohenden Gefahren ordnet K. F. an, daß Bürgermeister und Rat künftig auf ewige Zeiten Übeltäter gefangensetzen und nach Notwendigkeit peinlich befragen dürfen und sie dann samt ihrer Aussage an das Hohe Gericht überstellen müssen, das sich das Geständnis von dem Beklagten wiederholen lassen und bei Leugnen Bürgermeister und Rat benachrichtigen soll, damit jene einen oder zwei aus ihren Reihen zu neuerlichem Verhör an das Hohe Gericht entsenden1. Nach Abschluß des neuen Verhörs sollen die Schöffen ungehindert von Bürgermeistern und Rat das Urteil fällen. K. F. gebietet daher dem Eb. von Köln, dem dortigen Domkapital und Greve und Schöffen des Hohen Gerichts die Beachtung dieser Satzung, und zwar bei seiner und des Reiches schweren Ungnade sowie von 100 Mark Gold, zahlbar je zur Hälfte in die ksl. Kammer und an die Stadt Köln.

Originaldatierung:
Am sybenundzweintzigisten tag des monets aprillen.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. - KVv: Rta Sixtus Olhafen (Blattmitte). - Declaratio ubeltetter halben (rechter Rand, zweites Drittel).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. HUA 3/14597), Perg., rotes S in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedr. an Ps. - Kop.: Inseriert in der Urk. K. Maximilians von 1495 Juli 28, die ihrerseits transsumiert ist in einem Notariatsinstrument des Johann Reuther Dreisanus zu Groß-Büllesheim von 1596 Oktober 11, ebd. (Sign. HUANA 2/744, fol. 2v-3v), Pergamentlibell von 6 Bll. - Abschrift ebd. (Sign. HUA Kopiar 4, fol. 203v-205r) (15./16. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. HUA Kopiar 8, fol. 38v-39v) (17. Jh.).

{Druck: Lünig, Reichsarchiv 13 S. 369f. n. 18.}

Reg.: Chmel n. 8937. - Gengler, Codex juris municipalis, Bd. 1, S. 595, n. 294. - Mitt. StK 39, S. 104. Vgl. auch Mitt. StK 50, S. 176.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 537.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 837, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1493-04-27_2_0_13_7_0_12004_837
(Abgerufen am 29.03.2024).