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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln mit, ihm sei mehrfach berichtet worden, daß Johann Muysgin aus den Gaffeln und andernorts ausgeschlossen und geschmäht werde, ohne daß sie (Adr.) in Ansehung des vertrags, den er zwischen diesem und ihnen zu Wege gebracht habe, und der von ihnen darüber ausgestellten verschreibung einschritten. Er befiehlt ihnen daher bei seiner und des Reiches schweren Ungnade und des Verlusts ihrer Freiheiten, Privilegien und alles dessen, was sie von ihm und dem Reich haben, sowie bei Strafe von 50 Mark Gold, zahlbar halb in die ksl. Kammer und halb an Muysgin, die Einhaltung des Vergleichs in allen Punkten. Dies bedeute, daß sie Muysgin nicht meiden, sondern ihn wie einen anderen Bürger bei sich wohnen lassen sollen. Außerhalb des Rechts dürften sie nichts gegen ihn unternehmen und sollten dafür in den empteren und auf den gaffeln Sorge tragen und Verstöße ahnden.

Originaldatierung:
Am zweiundzweintzigisten tag des monets mertzen.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Muyszgin (oberer Rand). - KVv: Presentatum domino Johanni Broelman burgimagistro anno 92 feria quarta post palmarum (April 18) (Empfängervermerk auf der Rücks.).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich 16/5, sub dato), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 823, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1492-03-22_2_0_13_7_0_11990_823
(Abgerufen am 20.04.2024).